Verfahrensgang
VG Bremen (Urteil vom 05.03.1981; Aktenzeichen 3 A 297/80) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts von 5. März 1981 sowie der Bescheid der Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte in Bremen von 28. Februar 1980 und der Widerspruchsbescheid von 17. Juli 1980 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 40,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 9. Januar 1940 geborene Kläger war seit dem 15. Mai 1973 bei der Beigeladenen, die eine Zementsteinfabrik betreibt, beschäftigt. Seine Aufgabe war es, die Produkte, die am Tage in der Fertigungshalle hergestellt wurden, nachts von den Arbeitsplätzen mit einem Gabelstapler ab zufahren. Dabei mußte er –solange ihm dies gesundheitlich möglich war– die etwa zentnerschweren Produkte zum Teil von Hand zurechtlegen. Der Kläger ist seit 1979 als Schwerbehinderter anerkannt. Er leidet an Bandscheibenvorfall mit Steif- und Steilhaltung der Wirbelsäule und Schmerz, Spondylarthrose der Landen-Wirbelsäule, Verdauungsinsuffizienz und hypotoner Kreislaufdisregulation. Das Versorgungsamt Bremen stellte durch Bescheid vom 20. November 1979 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % fest.
Unter dem 7. November 1979 beantragte die Beigeladene bei der Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte in Bremen die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Zur Begründung ihres Antrages trug die Beigeladene vor, der Kläger habe 1977 35 Fehltage, 1978 56 Fehltage und in den ersten 9 Monaten 1979 90 Fehltage auf zuweisen. Die Beigeladene sei gezwungen, für seinen Arbeitsplatz ständig einen Ersatzmann bereit zuhalten. Sein Gesundheitszustand vertrage sich nicht mit dem Arbeitsplatz eines Gabelstaplerfahrers.
Andere Arbeitsplätze seien im Betrieb der Beigeladenen nicht frei bzw. körperlich zu anstrengend für den Kläger.
Der Betriebsrat hat der Kündigung … zugestimmt. Das Arbeitsamt hat mit Schreiben vom 4. Dezember 1979 Bedenken gegen die Zustimmung erhoben im Hinblick auf die Lage auf dem Arbeitsmarkt für Schwerbehinderte.
Der Kläger legte ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurochirurgie und Neurologie … vor, in dem es heißt, die Spondylarthrose und Iliosacralarthrose des Klägers seien jeweils über längere Fristen behandlungsbedürftig; im Hinblick auf die allgemeinen sozialen Folgen solle jedoch kein Berufswechsel stattfinden.
Der Landesgewerbearzt kam in seiner von der Hauptfürsorgestelle angeforderten Stellungnahme vom 15. Februar 1980 nach einer Besichtigung des Arbeitsplatzes des Klägers zu der Auffassung, daß der Kläger für die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr geeignet sei, insbesondere deshalb, weil eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit auf das bei ihm bestehende Leiden verschlimmernd einwirken würde.
Nach Anhörung des Klägers und der Beigeladenen erteilte die Hauptfürsorgestelle durch Bescheid vom 28. Februar 1980 die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Kläger sei aufgrund seines Gesundheitszustandes für die ihm bisher übertragenen Aufgaben nicht mehr einsatzfähig. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Landesgewerbearztes. Eine weitere Ausübung des Berufes wirke sich auf sein bestehendes Leiden verschlimmernd aus. Eine Umsetzung sei wegen der begrenzten Einsatzbarkeit des Klägers nicht möglich. Die Bedenken des Arbeitsamtes könnten keine andere Entscheidung rechtfertigen, da sie sich ausschließlich auf die Arbeitsmarktlage für Schwerbehinderte bezögen.
Gegen die daraufhin am 3. März 1980 ausgesprochene Kündigung erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ruht mit Rücksicht auf dieses Verfahren.
Gegen die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend; Er könne die Tätigkeit eines Gabelstaplerfahrers weiter verrichten.
Die Auffassung des Landesgewerbearztes, die Tätigkeit … bei der Beigeladenen wirke sich auf sein Leiden verschlimmernd aus, könne nicht überzeugen. Die Hauptfürsorgestelle hätte die vom Arbeitsamt dargelegten arbeitsmarktpolitischen Schwierigkeiten für Schwerbehinderte berücksichtigen müssen.
Der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle wies den Widerspruch nach Anhörung der Beteiligten durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1980 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle sei richtig. Die Ermittlungen und die Verhandlung vor dem Widerspruchsausschuß hätten ergeben, daß die Gründe, die zur Kündigung des Klägers geführt hätten, ausschließlich in der Tatsache lägen, daß dieser die ihm übertragene Tätigkeit aufgrund seiner Behinderung nicht mehr ausüben könne. Das sei auch vom Landesge...