Verfahrensgang
VG Bremen (Urteil vom 24.11.1983; Aktenzeichen 3 A 114/83) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 24.11.1983, der Bescheid der Hauptfürsorgestelle der Beklagten vom 12.11.1981 und der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte vom 18.2.1983 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derer, die dem Kläger durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren entstanden sind, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der jetzt 64 Jahre alte Kläger ist wegen Verlustes des linken Unterarms (MdE: 50 %) als Schwerbehinderter i.S. des Schwerbehindertengesetzes vom 29.4.1974 (BGBl. I S. 1005) –SchwbG– anerkannt. Er trat am 1. April 1974 als technischer Angestellter (VergGr IV a BAT) in den Dienst der beigeladenen Stadtgemeinde. Er wurde als Leiter des Werkhofes beim Bauamt Bremen-Nord beschäftigt.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1974 zeigte die Senatskommission für das Personalwesen (SKP) der Beigeladenen bei der Hauptfürsorgestelle –HFSt– der Beklagten an, sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zu kündigen, und beantragte, der Kündigung nach § 12 SchwbG zuzustimmen: Der Kläger habe sich Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lassen, die das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Leiter des Bauamtes Bremen-Nord gestört hätten. Dazu hatte der Amtsleiter in einem Schreiben vom 18. September 1974 unter Nr. 1 bis 6 eine Reihe von Vorfällen angeführt, die nach seiner Auffassung eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Dieses Schreiben sowie zwei Bescheinigungen vom 20. September 1974, denen zufolge der Personalrat und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten mit einer fristlosen Kündigung einverstanden waren, legte die SKP zusammen mit ihrem Antrag der Hauptfürsorgestelle gleichfalls vor.
Mit Bescheid vom 26.2.1975 erteilte die Hauptfürsorgestelle die beantragte Zustimmung. Daraufhin kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage. Im Berufungsverfahren hob das Oberverwaltungsgericht durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 20.2.1979 (II BA 71/78) die Zustimmung zur Kündigung mit der Begründung auf, diese leide an einem Verfahrensfehler, weil das Arbeitsamt in der vom Gesetz gebotenen Weise zum Antrag nicht Stellung genommen habe.
Als die Senatskommission für das Personalwesen auf eine Antrage der Hauptfürsorgestelle bestätigte, daß der Antrag vom 2.10.1974 unverändert aufrechterhalten werde, holte die Hauptfürsorgestelle erneut die Stellungnahmen des Personalrats, des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten beim Bauamt Bremen-Nord sowie des Arbeitsamtes ein. Wahrend Personalrat und Vertrauensmann der Kündigung zustimmten, erhob das Arbeitsamt Einwendungen. In seinem Schreiben vom 5.12.1979 heißt es dazu u.a.:
„Begründung:
Obwohl die von dem Arbeitgeber vorgebrachten Gründe, die zu der Kündigung führten bzw. führen sollen, anerkannt werden müssen, bringe ich Bedenken gegen die Zustimmung vor.
Aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt für Schwerbehinderte ist es z.Z. nicht möglich, Herrn Freers eine entsprechende Arbeitsstelle zu vermitteln.”
Nachdem sich das Verfahren durch die vom Kläger erfolgreich betriebene Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, die zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung führte, und durch Meinungsverschiedenheiten über die Fortsetzung des Verfahrens in die Länge gezogen hatte, holte die Hauptfürsorgestelle Ende 1981 nochmals Stellungnahmen des Personalrats, des Vertrauensmannes und des Arbeitsamtes ein. Personalrat und Vertrauensmann stimmten wiederum zu und das Arbeitsamt erhob mit Schreiben vom 23.10.1981 erneut Bedenken gegen die Kündigung. Darin heißt es u.a.:
„Der Schwerbehinderte hat mittlerweise das 60, Lebensjahr vollendet; im Falle der Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung ist mit einer langfristigen Arbeitslosigkeit zu rechnen, da die Vermittlungsversuche aufgrund der Arbeitsmarktlage zum Scheitern verurteilt wären. Erschwerend wirken sich zum einen das Alter und die Art der Behinderung, zum anderen die lange Zeit der Nichtbeschäftigung aus.”
Mit Bescheid vom 12.11.1981 stimmte die Hauptfürsorgestelle der Kündigung zu. In den Gründen des Bescheides führte sie zu den Stellungnahmen des Arbeitsamtes aus:
„Die vom Arbeitsamt Bremen geäußerten Bedenken gegen eine Zustimmung zur Kündigung des Herrn … wurden von der Hauptfürsorgestelle bei ihren Überlegungen mit einbezogen. Sie rechtfertigen aber keine andere Entscheidung, da die angeführten Gründe ausschließlich die Arbei...