Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewährung. Entlassung. Beamter auf Probe. Mitwirkung des Personalrats. außergerichtlicher Vergleich
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung.
Normenkette
BBG § 31 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
VG Bremen (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen 6 K 1345/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom29.04.2003 ergangeneUrteil desVerwaltungsgerichts Bremen – 6. Kammer – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Der Kläger ist 1970 geboren. Nach dem Abitur und verschiedenen Tätigkeiten trat er 1993 in den Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 01.09.1993 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum Verwaltungsinspektoranwärter ernannt. Nach einem Studium der Fachrichtung „Arbeitsverwaltung” an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Arbeitsverwaltung, bestand er 02.07.1996 die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit mit der Gesamtnote „befriedigend”. Ihm wurde daraufhin der Diplomgrad eines Diplom-Verwaltungswirts (FH) verliehen.
Mit Wirkung vom 01.09.1996 wurde der Kläger unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung ernannt. Die Probezeit wurde auf die Zeit vom 01.09.1996 bis zum 28.02.1999 festgesetzt. Der Kläger nahm die Aufgaben eines Arbeitsvermittlers wahr.
Während der Probezeit war der Kläger wiederholt dienstunfähig. Längere Krankheitszeiten gab es vom 22.04. bis zum 13.07.1997 mit 56 Arbeitstagen (Bandscheibenvorfall) und vom 17.07.1998 bis zum 12.02.1999 mit 151 Arbeitstagen (psychische Erkrankung u. a.).
Zur dienstlichen Beurteilung des Klägers haben der Erst- und der Zweitbeurteiler gegen Ende der Probezeit unter dem 08.12.1998 vermerkt, im Beurteilungszeitraum sei es beim Kläger zu erheblichen Krankheitszeiten gekommen, so dass zur Zeit keine Aussage über ein Bestehen der laufbahnrechtlichen Probezeit getroffen werden könne.
Mit Bescheid vom 12.02.1999 verlängerte der Präsident des Landesarbeitsamts Niedersachen-Bremen die Probezeit des Klägers um ein Jahr bis zum 29.02.2000.
Unter dem 28.02.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auch bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit eine Bewährung nicht festgestellt werden könne. Sie verlängere deshalb die Probezeit um ein weiteres halbes Jahr bis zum 31.08.2000.
Das Gesundheitsamt Bremen (Frau Dr. …), das von der Beklagten um eine langfristige prognostische Aussage gebeten worden war, führte im Schreiben vom 13.04.2000 an die Beklagte aus, es könne eine solche Aussage nicht treffen. Anläßlich einer 1998/1999 beim Gesundheitsamt erfolgten Begutachtung des Klägers habe man einen umfassenden Einblick in die gesundheitliche Problematik des Klägers nehmen können. Aufgrund dieser Problematik sei anzunehmen, dass beim Kläger die Wahrscheinlichkeit des Auftretens krankheitsbedingter Fehlzeiten oder gar langanhaltender krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen deutlich erhöht sei. Der Beobachtungszeitraum seit der damals erfolgten psychosomatisch/psychotherapeutischen Begutachtung sei auch noch zu kurz, um ggfs. durch Nachbegutachtung auf diesem Fachgebiet bereits eine weitreichende Stabilisierung zu diagnostizieren und evtl. zu anderen Schlussfolgerungen zu kommen.
Die Arbeitsamtsärztin (Frau Dr. …) schloss sich der Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 13.04.2000 an (Gutachten vom 19.06.2000).
Daraufhin verlängerte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2000 die Probezeit letztmalig bis zum 28.02.2001.
Die Arbeitsamtsärztin (Frau Dr. …) untersuchte den Kläger am 29.11.2000. In ihrem ärztlichen Gutachten vom 27.12.2000 führte sie aus, die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze könne unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des jetzt erhobenen Untersuchungsbefundes nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das Ausmaß der Erkrankung sei im Hinblick auf die Prognose nicht abschätzbar, so dass die Frage, ob der Beamte weiterhin in körperlicher und geistiger Hinsicht den Anforderungen, die in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes gestellt werden, genügen wird, nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu beantworten ist.
In einem Ergänzungsgutachten vom 06.02.2001 fügte die Amtsärztin nach einer entsprechenden Anfrage hinzu, aufgrund des gesundheitlic...