Verfahrensgang
VG Bremen (Urteil vom 11.05.1979; Aktenzeichen 2 A 211/78) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen – 2. Kammer – vom 11. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.500,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Beitragszahlung für die Insolvenzsicherung betrieblicher Alterspensionen.
Die Klägerin ist eine „Staatsbank und Körperschaft des öffentlichen Rechts” (§ 1 der Satzung vom 25. Mai 1959, BremGBl. S. 80, in der Fassung vom 4. Dezember 1973, BremABl. 1974, S. 5). Sie ist durch Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 28. Dezember 1937 (BremGBl. 1938, S. 2, SaBremR 762-b-1) zum 1. Dezember 1937 durch Zusammenlegung der früheren Bremer Landesbank – Staatsbank – und der früheren Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) gegründet worden. Ihr Geschäftsgebiet umfaßt den niedersächsichen Verwaltungsbezirk Oldenburg und die Freie Hansestadt Bremen (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Nach § 2 der Satzung haften für die Verbindlichkeiten der Anstalt neben ihrem Vermögen das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen als Gesamtschuldner.
Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen durch.
Der Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und nach § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3610) – BetrAVG – Träger der in diesem Gesetz für die betrieblichen Pensionsansprüche normierten Insolvenzsicherung, die aus Beiträgen der Arbeitgeber finanziert wird (§ 10 Abs. 1 BetrAVG). Er zog die Klägerin durch Beitragsbescheid vom 18. Juli 1978 zu Beiträgen für die Jahre 1975 bis 1977 und zu einem Vorschuß für das Jahr 1978 in einer vorläufigen Gesamthöhe von 146.903,31 DM heran. Diese Beträge beruhen ausschließlich auf den Angaben der Klägerin; sie sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
Mit ihrem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei von der Beitragszahlung befreit. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 1978 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 12. September 1978 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Sie sei nach § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Beitragspflicht befreit. Die zusammen mit dem Erlaß vom 28.12.1937 vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister erlassene Satzung für die Klägerin sei ein Gesetz im materiellen Sinn. Diese Satzung gelte als sog, „gesetzesvertretene Verordnung” nach Art. 123 GG als Gesetz im formellen Sinn fort. Zumindest handele es sich bei der Satzung um eine Rechtsverordnung, die als Gesetz im Sinn des § 17 Abs. 2 BetrAVG zu qualifizieren sei.
Die Klägerin hat beantragt, den Beitragsbescheid vom 18. Juli 1978 und den Widerspruchsbescheid vom 15. August 1978 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Nach § 17 Abs. 2 BetrAVG entfalle die Beitragspflicht nur bei Vorliegen eines förmlichen Gesetzes, An einem solchen fehle es hier.
Mit Urteil vom 11. Mai 1979 hat das Verwaltungsgericht – 2. Kammer – die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt dieses Urteils wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 4. Juli 1979 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 6. August 1979, Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Ihre Zahlungsfähigkeit sei durch ein Gesetz im formellen und materiellen Sinn gewahrt. Dies ergebe sich aus dem früheren oldenburgischen Gesetz aus dem Jahr 1933 über die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg. Diese sei durch den Erlaß vom 28. Dezember 1937 nicht aufgelöst worden; ebensowenig seien die gesetzlichen Vorschriften durch diesen Erlaß aufgehoben oder gegenstandslos geworden. Der Erlaß sei zusammen mit der Satzung für die Klägerin ein einheitlicher Rechtssetzungsakt. Die Satzung enthalte jedenfalls zum Teil konstituierende Normen, zu denen der § 2 mit seiner Verankerung der Gewährsträgerhaftung der Länder Niedersachsen und Bremen gehöre. Diese konstituierenden Normen hätten aus heutiger Sicht im Jahr 1937 gesetzesvertretenden Charakter gehabt. Sie seien durch die Transformation des Art. 123 GG Abs. 1 als Gesetz bestehen geblieben und seien auch durch die vom Senator für Finanzen erlassene Satzung vom 25. Mai 1979 nicht aufgehoben worden.
Im übrigen sei auch eine Rechtsverordnung, also ein Gesetz im bloß materiellen Sinn, in der Lage, den Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 2 BetrAVG zu erfüllen. Mit der Gesetz gewordenen Fassung habe lediglich erreicht werden sollen, daß bloße rechtsgeschäftliche Zahlungsgarantien für öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht ausre...