Entscheidungsstichwort (Thema)
Anliegerrechts/Garagenzufahrt
Verfahrensgang
VG Magdeburg (Urteil vom 14.02.2000; Aktenzeichen A 1 K 542/99) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 14. Februar 2000 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 8.000,00 DM (in Worten: achttausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Es ist bereits fraglich, ob die Antragsschrift den Darlegungserfordernisssen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt, denn das Vorbringen des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen darin, unter pauschaler Benennung der Zulassungsgründe Teile des erstinstanzlichen Vortrags bzw. der Gründe des angegriffenen Urteils wörtlich zu zitieren, ohne sich inhaltlich substantiiert und rechtlich aufbereitet mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen und ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit nach § 129 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Unabhängig davon vermag der pauschale Einwand des Klägers, der Anspruch gegen die Beklagte auf ungehinderten Zugang zu seiner Garage ergebe sich aus Art. 14 GG bzw. unmittelbar aus der Rechtsposition des Anliegergebrauchs oder aus einem Folgenbeseitigungsanspruch, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit sich der Umfang der Gewährleistung des Straßengebrauchs der Anlieger aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, aus straßenrechtlichen Vorschriften, vorliegend aus den §§ 14 Abs. 4, 22 Abs. 5, 6, 10 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. S. 334) – StrG LSA –, ergibt. Denn der Kläger zeigt in der Antragsbegründung nicht auf, dass er aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs oder der Folgenbeseitigung gegenüber der Beklagten eine Veränderung der gegenüber seinem Grundstück errichteten Parkfläche verlangen kann.
Ein Abwehrrecht steht dem Anlieger nur soweit zu, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert. Der Anliegergebrauch deckt räumlich und sachlich „allein den Bereich des spezifischen Angewiesenseins des Grundeigentums ab und erfasst damit nur das Vorhandensein und die Benutzung der Straße in dem für die angemessene Grundstücksnutzung jeweils erforderlichen Umfang” (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 25 Rdnr. 21.2). Er sichert lediglich die nach den jeweiligen Umständen zumutbare Zugänglichkeit des Grundstücks im Sinne einer ausreichenden Verbindung von und zur Straße (BVerwG, U. v. 18.10.1974, DÖV 1975, S. 209 f.; U. v. 6.8.1982, DÖV 1983, S. 122 f.; B. v. 11.5.1999, NZV 1999, 438 zum Inhaltsgleichen § 8 a BFStrG), bedeutet aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von optimaler Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs (BVerwG, U. v. 6.8.1982, a. a. O., S. 123; B. v. 11.5.1999, a. a. O., 438). Schon die uneingeschränkte Erreichbarkeit des Anliegergrundstücks mit privaten Kraftfahrzeugen aus privatem Anlass gehört nicht zum Kernbereich des Anliegergebrauchs (BVerwG, U. v. 8.9.1993, NJW 1994, S. 1080 f.). Es kann auch dahinstehen, ob dem Kläger die Garagenzufahrt unmöglich oder jedenfalls unzumutbar erschwert ist, wenn auf dem gegenüberliegenden Parkplatz ein Fahrzeug abgestellt ist, denn das Grundstück des Klägers als solches ist von der Straße her weiterhin zugänglich und sogar mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen, da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts drei weitere ungehinderte Zufahrten zum Grundstück des Klägers bestehen.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass der ungehinderte Zugang gerade zu seiner Garage gewährleistet sein müsse. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass einem Grundstückseigentümer grundsätzlich ein Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen Behinderung der Garagenausfahrt zustehen kann (BVerwG, U. v. 22.1.1971, DÖV 1971, S. 461 f.; VGH München, U. v. 8.10.1990, NZV 1991, S. 87 f.). Ein solcher Anspruch lässt sich aber allenfalls aus dem Straßenverkehrsrecht herleiten und müsste daher gegenüber dem zuständigen Landkreis als unterer Straßenverkehrsbehörde (§§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, 1 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 1 Satz 2 LKO LSA) geltend gemacht werden. Von der Beklagten kann der Kläger eine verkehrsrechtliche Regelung zur Sicherung seiner Garagenausfahrt nicht verlangen, sie ist als Straßenbaulastträgerin dazu nicht passivlegitimiert.
Aus den gleichen Gründen vermag der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht beachtet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen.
Auch die auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Rüge des Klägers, das Gericht habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, bleibt ohne Erfolg. Eine Verletz...