Rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgelt für die Nutzung des behördeneigenen Parkplatzes. Sozialeinrichtung. Ordnung: Dienststelle. Verhalten. Parkplatz. Nutzungsentgelt. Weisung, interne. Behörde, übergeordnete. Normvollzug. Personalrat, örtlicher. Stufenvertretung
Leitsatz (amtlich)
Die Einführung eines Entgelts für die Nutzung des behördeneigenen Parkplatzes ist als Maßnahme zur Regelung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten gem. § 65 Abs. 1 Nr. 12 PersVG LSA mitbestimmungspflichtig.
Eine die Mitbestimmung ausschließende gesetzliche Regelung gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA liegt nur vor, wenn der Gesetzgeber den Sachverhalt unmittelbar selbst geregelt hat, es also zum Vollzug keines Ausführungsakts bedarf.
Normenkette
PersVG LSA § 65 I Nrn. 6, 12, 1, § 71 I; LHO § 52
Verfahrensgang
VG Halle (Saale) (Beschluss vom 19.10.2004; Aktenzeichen 11 A 7/04 HAL) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 11. Kammer – vom 19. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten erstreben die gerichtliche Klärung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bei der Einführung eines Entgelts für die Nutzung eines behördeneigenen Parkplatzes.
Zur Dienststelle des Beteiligten (Finanzamt Z.) gehört ein behördeneigener Parkplatz für den Publikumsverkehr, der bislang von Beschäftigten der Dienststelle kostenfrei mitgenutzt werden konnte. Mit Schreiben an die nachgeordneten Finanzämter vom 21. November 2001 bat die Oberfinanzdirektion Magdeburg unter Bezugnahme auf den Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 26. September 2001 (MBl. LSA 2001, 884) um Angaben für eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, anhand derer eine Entscheidung über die Erhebung eines Mietzinses für die Überlassung von Kfz-Stellplätzen an die Bediensteten herbeigeführt werden sollte. Der Beteiligte kam dem mit Schreiben vom 10. Januar 2002 nach. Mit weiterem Schreiben vom 19. September 2002 bat die Oberfinanzdirektion Magdeburg um Vornahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung in eigener Zuständigkeit. Der Beteiligte teilte mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 mit, den regelmäßigen jährlichen Einnahmen von ca. 6.240,00 EUR würden Ausgaben von 6.103,00 EUR gegenüberstehen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 bat die Oberfinanzdirektion, die Vermietung der Parkplätze zum 1. Februar 2003 vorzunehmen. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung habe einen „positiven Kapitalwert” ergeben.
Der Antragsteller, der in die genannten Vorgänge nur im Rahmen seines Informationsrechts einbezogen worden war, beantragte mit Schreiben vom 18. März 2003 die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Die Einführung eines Entgelts für die Nutzung des behördeneigenen Parkplatzes gehöre zu den mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten des § 65 Abs. 1 PersVG LSA. Der Beteiligte verwies mit Schreiben vom 15. April 2003 auf eine noch ausstehende Überprüfung durch die Oberfinanzdirektion, der Antragsteller bekräftigte mit Schreiben vom 22. April 2003 seinen Rechtsstandpunkt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.
In seiner Sitzung vom 22. September 2003 beschloss der Antragsteller die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zwecks Klärung seines Beteiligungsrechts. Mit Antrag vom 19. April 2004, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 21. April 2004 hat er die gerichtliche Feststellung zur Mitbestimmungspflichtigkeit im Zusammenhang mit der entgeltlichen Parkplatzüberlassung beantragt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, der behördeneigene Parkplatz sei eine Sozialeinrichtung i. S. des § 65 Abs. 1 Nr. 6 PersVG LSA. Die Neuregelung der Parkplatzordnung sei mitbestimmungspflichtig nach dieser Bestimmung. Eine vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelung bestehe nicht. Der Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 26. September 2001 habe einen Entscheidungsspielraum bei der Umsetzung gelassen. Auch sei der Beteiligte ungeachtet der Weisung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 3. Dezember 2002 als Entscheidungsträger anzusehen. Hilfsweise ergebe sich die Mitbestimmungspflicht aus § 65 Abs. 1 Nr. 12 PersVG LSA, denn die Vergabe der Parkplätze regele die Ordnung in der Dienststelle.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 6,
hilfsweise
nach § 65 Abs. 1 Nr. 12 PersVG LSA im Zusammenhang mit der Einführung der entgeltlichen Parkplatzüberlassung (Parplatzordnung) zusteht.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Zuständigkeit des Personalrats sei an die Zuständigkeit der Dienststelle gebunden. Ihm – dem Beteiligten – habe bei der Einführung der entgeltlichen Parkplatznutzung aber kein Handlungsspielraum mehr zugestanden. Er sei auf Anweisung der Oberfinanzdirektion Magdeburg tätig geworden. Die Maßnahme sei auch deshalb nicht mitbestimmungspflichtig, weil eine vorrangige gesetzliche Regelung bestehe. Die Entgeltpflicht fo...