Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Mitbestimmung beim Erlass von Bewertungsrichtlinien. Personalvertretungsrecht des Landes. Beurteilungsrichtlinien. Mitbestimmungsrecht. Landesrecht. Auslegung. Rechtsfortbildung. Mitbestimmung bei Erlass von Beurteilungsrichtlinien
Leitsatz (amtlich)
Bei der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Allgemeinen Hauptpersonalrat beim Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt kein Mitbestimmungsrecht beim Erlass der Beurteilungsrichtlinien vom 1. Juli 2003 (MBl. LSA 2003, 544 ff.) zu.
Normenkette
PersVG LSA § 65 I 12; BPersVG § 75 III 9, § 104 1; GG Art. 65
Verfahrensgang
VG Magdeburg (Beschluss vom 06.04.2004) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 6. April 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG, § 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde, über die der Senat gem. § 573 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Anhörung entscheiden kann, ist unbegründet.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Einführung eines neuen Beurteilungssystems im Geschäftsbereich des Beteiligten. Er beantragt mit seinem Hauptantrag sinngemäß, dem Beteiligten vorläufig zu untersagen, das Beurteilungsverfahren entsprechend den Beurteilungsrichtlinien vom 1. Juli 2003 fortzusetzen, hilfsweise festzustellen, dass der Erlass des Beteiligten vom 1. Juli 2003 seiner Mitbestimmung unterliege. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit zutreffender Begründung abgelehnt, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Senat sieht insbesondere – wie schon das Verwaltungsgericht – keinen Anlass, sich mit der Frage zu befassen, mit welchem Inhalt einstweilige Verfügungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ergehen können. Es mangelt jedenfalls an einem Verfügungsanspruch, § 936 ZPO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht beim Erlass der neuen Beurteilungsrichtlinien vom 1. Juli 2003 (MBl. LSA 2003, 544 ff.) besteht – was die beamteten Beschäftigten angeht – schon deshalb nicht, weil die Beurteilungsrichtlinien ausschließlich des aus dem Kabinettsbeschluss vom 1. Juli 2003 ersichtlichen Entscheidungsgangs dem Beteiligten nicht als mitbestimmungspflichtige Maßnahme zuzurechnen sind. Der Beteiligte hat diese auf der Grundlage des § 40 LVO LSA vom Innenministerium erlassenen Beurteilungsrichtlinien lediglich für seinen Geschäftsbereich bekannt gegeben. Allein daraus, dass die neuen Beurteilungsrichtlinien fortan in seinem Geschäftsbereich anzuwenden sind, lässt sich kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand herleiten (Beschl. d. Senats v. 25.4.2001 – 5 L 7/00 –). Es kommt auch nicht darauf an, ob es bislang eigenständige Beurteilungsrichtlinien für Beamte gegeben hat, die nunmehr durch eine einheitliche Verfahrensweise für Beamte und Angestellte ersetzt werden. Die Zuordnung der jetzigen beamtenrechtlichen Regelung als Entscheidung des Innenministeriums ist hierdurch nicht berührt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen die Entscheidungskompetenz des Innenministeriums können aus personalvertretungsrechtlicher Sicht auf sich beruhen. Auch sie ändern nichts daran, dass der Beteiligte die Beurteilungsrichtlinien für Beamte weder selbst treffen wollte noch selbst getroffen hat.
Soweit ausweislich des Kabinettsbeschlusses vom 1. Juli 2003 die Minister jeweils für ihren Ressortbereich die Anwendung der Beurteilungsrichtlinien auch auf die Angestellten erklären, liegt zwar eine Maßnahme auf der Ebene der Dienststelle vor, die Anknüpfungspunkt für ein Beteiligungsrecht sein könnte. Jedoch mangelt es auch hier an einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand aus dem Katalog der mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten des § 67 PersVG LSA oder der mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten des § 65 PersVG LSA.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich im Personalvertretungsgesetz des Landes keine dem § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG oder anderen Personalvertretungsgesetzen der Länder vergleichbare Regelung findet, die den Erlass von Beurteilungsrichtlinien für Angestellte und Arbeiter der Mitbestimmung der Personalvertretung unterwirft. Die landesrechtliche Regelung ist in dieser Form hinzunehmen. Für das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien findet sich im Gesetz keine Grundlage. Für eine ersatzweise Zuordnung eines solchen Mitbestimmungstatbestandes zu § 65 Abs. 1 Nr. 12 PersVG LSA im Wege einer erweiternden Auslegung ist kein Raum. § 65 Abs. 1 Nr. 12 PersVG LSA betrifft die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Damit sind allgemein verbindliche, allgemeingültige Verhaltensregeln für die Beschäftigten der Dienststelle angesprochen, die den reibungslosen und stö...