Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – vom 22. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, welche der Antragstellerin die Entgegennahme und Vermittlung von Sportwetten untersagt.
Ohne Rechts- und Ermessensfehler hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Entgegennahme, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagt, weil es sich hierbei um verbotenes Glücksspiel i. S. von § 284 StGB handelt. Sowohl Verfassungs- als auch Gemeinschaftsrecht stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin, einstweilen vom Vollzug der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben, nachrangig ist.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin die Untersagungsverfügung auch im Hinblick darauf, dass in Sachsen-Anhalt jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides für Glücksspiele kein gesetzlicher Zulassungstatbestand existierte, nicht auf § 15 Abs. 2 GewO, sondern auf die ordnungsrechtliche Regelung des § 13 SOG LSA gestützt. Den Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei darin gesehen, dass die Antragstellerin durch ihre Vermittlertätigkeit den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB bzw. § 287 Abs. 1 StGB verwirklicht.
Bei den von der Antragstellerin entgegengenommenen bzw. vermittelten Oddset-Wetten (Sportwetten mit festen Gewinnquoten) handelt es sich um Glücksspiele i. S. von § 284 Abs. 1 StGB. Die Glücksspieleigenschaft der von der Antragstellerin vermittelten bzw. entgegengenommenen Oddset-Wetten kann nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche sich der Senat anschließt, nicht ernstlich in Frage gestellt werden (vgl. VGH München, U. v. 29.09.2004 – 24 BV 03.3162 –, GewArch 2005, 78; VGH Mannheim, B. v. 12.01.2005 – 6 S 1288/04 –, GewArch 2005, 113). Auch in der Sache kann nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass bei Sportwetten der vorliegenden Art dem Zufallselement zumindest ein Übergewicht zukommt (vgl. BGH, U. v. 28.11.2002 – 4 StR 260/02 –, GewArch 2003, 332). Der Erfolg der Wette hängt auch bei Teilnahme typischerweise sachkundiger Personen entscheidend von einer Vielzahl nicht vorab einschätzbarer Faktoren und somit vom Zufall ab. Weiter erfüllt die Antragstellerin durch ihre Vermittlertätigkeit in eigener Person und somit als Täterin das Tatbestandsmerkmal des „Veranstaltens” des Glücksspiels. Denn sie hat verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels geschaffen und dadurch den Wettteilnehmern die Möglichkeit zum Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. VGH München, U. v. 29.09.2004, a. a. O., VGH Mannheim, B. v. 12.01.2005, a. a. O.).
Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Antragstellerin gemäß § 284 Abs. 1 StGB entfällt auch nicht deshalb, weil der zu erbringende Einsatz nach Auffassung der Antragstellerin nur als gering einzuschätzen wäre. Die im vorliegenden Verfahren zu erbringenden Einsätze dürften, auch wenn sie nach Darstellung der Antragstellerin je Wettschein 20,00 EUR nicht überschreiten, nicht völlig ohne Belang sein, weil sich der Verlust über den Zeitraum von einem Jahr – auch insoweit nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin – auf den dann nicht mehr geringfügigen Betrag von 2.000,00 EUR summieren kann. Angesichts der bekannt hohen Zahl von Arbeitslosengeld- bzw. Sozialhilfeempfängern und einer im Bundesvergleich überproportionalen Verschuldung der privaten Haushalte in Sachsen-Anhalt kann im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 284 StGB verfolgten Rechtsgüterschutz keine „Geringfügigkeitsgrenze” als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal in die Regelung des § 284 StGB hineingelesen werden. Die vorgenannten Erwägungen haben im Übrigen – wie unten noch ausgeführt wird – in den parlamentarischen Beratungen bei der Verabschiedung des aktuellen Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eine nicht unerhebliche Rolle gespielt.
Die Antragstellerin veranstaltet das verbotene Glücksspiel auch ohne „behördliche Erlaubnis”, wobei § 284 StGB so zu interpretieren ist, dass nur die Erlaubnis der sachlich und örtlich zuständigen Landesbehörde das Veranstalten des Glücksspiels legitimieren kann. Die Antragstellerin kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass die von ihr für die D-GmbH, Inhaber E, angenommenen bzw. vermi...