Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrechts des Landes
Verfahrensgang
VG Dessau (Beschluss vom 19.09.2002; Aktenzeichen 11 A 10/01 DE) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dessau – 11. Kammer – vom 19. September 2002 geändert.
Der Beteiligte wird verurteilt, dem Antragsteller für die Erledigung seiner Amtsgeschäfte eine Bürokraft mit 20 Wochen-Stunden zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist die Personalvertretung für die 418 Mitarbeiter der Stadtverwaltung A-Stadt (Stand 1.1.2003), einer Stadt von ca. 31.000 Einwohnern. Er besteht aus neun Mitgliedern, von denen die Vorsitzende von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist. Dem Antragsteller war bislang zur Erledigung seiner Aufgaben eine Bürokraft mit 30 Wochen-Stunden zugewiesen. Im Jahre 2002 kam es infolge der Privatisierung des Reinigungs- und Küchendienstes sowie des Personals der Schwimmhalle zu einer Reduzierung des Mitarbeiterbestandes um ca. 45 Personen auf den jetzigen Personalbestand. Zwecks Feststellung des weiteren Personalbedarfs des Antragstellers nahm der Beteiligte eine Personalbedarfsermittlung vor. In diese sind die Arbeitsaufzeichnungen der bisherigen Schreibkraft für den Zeitraum 22. Januar 2001 bis 28. Februar 2001 eingeflossen. Die Schreibkraft war danach zu 41,93 v. H. der Arbeitszeit mit Schreibarbeiten und mit 62,07 v. H. mit sonstigen Büroarbeiten beschäftigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung verwiesen (Bl. 27 Beiakte A). Die Personalbedarfsermittlung kommt zu dem Ergebnis, dass die Zuweisung einer Bürokraft mit 16 Wochen-Stunden ausreichend sei. Mit Schreiben an den Antragsteller vom 27. September 2001 teilte der Beteiligte mit, dem Antragsteller solle mit Wirkung vom 1. November 2001 eine Bürokraft mit 16 Wochen-Stunden zur Verfügung gestellt werden.
Nach erfolglosem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Dessau 11 B 11/01 und 11 B 1/02) hat der Antragsteller am 29. Oktober 2001 das Verwaltungsgericht angerufen mit dem Ziel der Zuweisung einer Bürokraft im bisherigen Umfang. Er hat vorgetragen, er werde durch die Kürzung der Arbeitszeit der Bürokraft in seiner Personalratsarbeit behindert. Noch dazu solle die eingearbeitete professionelle Schreibkraft in das Rechtsamt wechseln und durch eine andere, weniger qualifizierte Kraft ersetzt werden. Dies alles falle in die Zeit eines erhöhten Arbeitsanfalls im Zuge der Haushaltskonsolidierung des Jahres 2002.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Beteiligten zu verpflichten, ihm gem. § 42 Abs. 3 PersVG LSA eine Schreibkraft für 30 Stunden pro Woche in seinen Räumen zur Verfügung zu stellen.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Zuweisung einer Bürokraft mit 16 Wochen-Stunden sei nach dem Ergebnis der Personalbedarfsermittlung ausreichend.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19. September 2002 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keine nachprüfbaren, konkreten Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, er benötige eine Bürokraft mit 30 Wochen-Stunden. Bei einem neunköpfigen Personalrat mit einer Freistellung komme bereits eine Zuweisung auf halber Stelle nur ausnahmsweise in Betracht. Die Aufzeichnungen der bisherigen Bürokraft seien nicht aussagekräftig. Der Antragsteller könne außerdem die in der Dienststelle vorhandenen allgemeinen Servicemöglichkeiten nutzen.
Gegen diesen ihm am 2. Oktober 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. Oktober 2002 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er vor, nach den Arbeitsaufzeichnungen der bisherigen Bürokraft sei die Zuweisung auf einer 75 v. H. Stelle gerechtfertigt. Es könne nicht überzeugen, wenn der Beteiligte diesen Bedarf nach unten zu korrigieren suche. Er stütze sich dabei auf Vermutungen, die jeglicher Grundlage entbehrten oder nicht substantiiert seien. Soweit auf die Nutzung der Druckerei für Kopierzwecke verwiesen werde, sei dies eine Tätigkeit für die Bürokraft. Sie könne vom Zeitumfang her nicht von der freigestellten Vorsitzenden mit erledigt werden. Das gelte auch für sonstige „klassische” Bürotätigkeiten, die nach Auffassung des Beteiligten von der Vorsitzenden mit übernommen werden könnten. Die in den Arbeitsaufzeichnungen vermerkten Gespräche hätten sich auf organisatorische Fragen beschränkt und seien damit dem Arbeitsbereich der Bürokraft zuzurechnen. Auch müsse ihm als Personalrat ein Mindestmaß an eigener Kompetenz bleiben, wie er seine Verwaltungstätigkeit festlege. Versuche des Beteiligten, hierauf durch einseitige Anweisungen oder willkürliche Zeitanteile Einfluss zu nehmen, seien zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dessau – 11. Kammer – vom 19. September 2002 zu ändern und nach seinem Antrag erster Instanz zu beschließen.
Der Beteiligte beantragt,
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