Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürokraft. Freistellung. Büroarbeit. Landespersonalvertretungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Der Personalrat hat unter den in § 42 Abs. 3 PersVG LSA bezeichneten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuweisung einer Bürokraft. Er muss sich zur Erfüllung dieses Anspruchs grundsätzlich nicht auf zusätzliche Freistellung eines seiner Mitglieder verweisen lassen
Normenkette
LSA-PersVG § 42 Abs. 3
Tatbestand
Der Antragsteller, der aus 15 Mitgliedern besteht, die entsprechend § 89 Abs. 2 PersVG LSA freigestellt sind, begehrt vom Beteiligten die Zuweisung einer Bürokraft. Der Beteiligte lehnte ein entsprechendes Verlangen mit Schreiben vom 7. Januar 1998 ab und gab zur Begründung an, wegen der geringen Anzahl der Schreibkräfte im Staatlichen Schulamt Halle könne kein Personal bereitgestellt werden. Dem Antragsteller werde stattdessen eine zusätzliche Freistellung von 18 Wochenstunden gewährt, um die notwendigen Büroarbeiten selbst zu erledigen.
Aufgrund eines Beschlusses aus der Sitzung vom 29. Dezember 1997 hat der Antragsteller am 13. Januar 1998 um gerichtliche Klärung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nachgesucht. Er hat vorgetragen, ihm sei gem. § 42 Abs. 3 PersVG LSA Büropersonal im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Er müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass eines seiner Mitglieder zur Erfüllung dieser Aufgabe zusätzlich freigestellt werde. Der Beteiligte müsse darauf hinwirken, dass die Mittel für eine entsprechende Stelle in den Haushaltsplan aufgenommen würden. Er – der Antragsteller – zeichne für 7 Fachgruppen verantwortlich, was mit entsprechenden Büroarbeiten verbunden sei. Derzeit könnten nur die notwendigsten Arbeiten erledigt werden. Es sei im übrigen kostengünstiger, eine Bürokraft einzustellen als eine Lehrkraft zusätzlich freizustellen.
Der Antragsteller hat auf Anforderung der Fachkammer mit Datum vom 16. November 1998 eine Liste über die anfallenden Büroarbeiten vorgelegt.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Beteiligten zu verpflichten, eine Bürokraft (eine halbe Stelle, Vergütungsgruppe IX BAT-O) zur Erledigung der erforderlichen Büroarbeiten des Antragstellers einzustellen.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, der Antragsteller sei an das Gebot der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel und der sparsamen Haushaltsführung gebunden. Eine Bürokraft sei ihm nur zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich und nach den Gegebenheiten in der Dienststelle möglich sei. Im Staatlichen Schulamt H. seien lediglich zwei Schreibkräfte vorhanden. Die Stellen seien im schulfachlichen und schulpsychologischen Bereich sowie in den Bereichen Schulentwicklung, Personal und Verwaltung verteilt. Damit sei das Amt selbst nicht hinreichend ausgestattet. Es sei amtsüblich, dass Gesprächsprotokolle, Sitzungsprotokolle, Vermerke und sonstige interne Schreiben von den Sachbearbeitern und Dezernenten mittels PC selbst erledigt würden. Dies sei auch dem Personalrat abzuverlangen, dem ein PC zur Verfügung stehe. Den Anforderungen des § 42 Abs. 3 PersVG LSA könne auch durch die Zuweisung von Kapazitäten in Form einer zusätzlichen Freistellung zur eigenen Wahrnehmung der Büroarbeiten genügt werden. Wenn der Antragsteller die zusätzlichen 18 Freistellungsstunden nicht nutze, zeige dies, dass kein Bedarf bestehe. Dem Land sei es wegen der rückläufigen Schülerzahlen eher möglich, eine Lehrkraft freizustellen als eine Schreibkraft einzustellen. Eine Entlastung erfahre der Antragsteller dadurch, dass Telefongespräche im Vorzimmer des Amtsleiters entgegengenommen würden.
Die Fachkammer hat den Beteiligten mit Beschluss vom 19. November 1998 verpflichtet, dem Antragsteller eine Bürokraft (eine halbe Stelle) zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Antragsteller sei gem. § 42 Abs. 3 PersVG LSA Büropersonal im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Notfalls sei aufgrund dieser Rechtsverpflichtung zusätzliches Personal einzustellen. Der Antragsteller sei auf die Zuweisung einer halben Bürokraftstelle auch unbedingt angewiesen. Dies folge schon daraus, dass der Beteiligte – wenn auch unzulässigerweise – bereit gewesen sei, ein Mitglied des Antragstellers für weitere 18 Stunden freizustellen. Dass Büroarbeiten im erforderlichen Umfang anfielen, ergebe sich auch aus der vom Gericht angeforderten Aufstellung des Antragstellers, die der Beteiligte nicht in Abrede gestellt habe.
Gegen diesen ihm am 16. Dezember 1998 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. Januar 1999 eingegangene Beschwerde des Beteiligten. Zur Begründung trägt er vor, der Antragsteller sei auf die Zuweisung einer halben Bürokraftstelle nicht angewiesen. Die im erstinstanzlichen Verfahren bezeichneten Bürotätigkeiten müsse der Antragsteller teils ohnehin selbst erledigen, teils könne er diese Aufgaben mit übernehmen. Nachteile bei Beibehaltung der derzeitigen Regelung seien nicht ersichtlich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass dem Perso...