Entscheidungsstichwort (Thema)
Jugendvertretung. Weiterbeschäftigung. Zeit, unbestimmte. Drei-Monats-Frist. Landespersonalvertretungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Verlangt der Jugend- und Lehrlingsvertreter vor Beginn der Drei-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 PersVG-LSA seine Weiterbeschäftigung, so ist das Weiterbeschäftigungsverlangen unwirksam
Normenkette
LSA-PersVG § 9 Abs. 2
Tatbestand
Der Beteiligte zu 1. absolvierte aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 14. März 1996 in der Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Juli 1999 eine Lehre zum Forstwirt. Ausbildungsstätte war das Staatliche Forstamt I.. Am 31. Juli 1999 wurde der Beteiligte zu 1. zum Forstwirt freigesprochen.
Am 27. Mai 1997 wurde der Beteiligte zu 1. zum Jugend- und Lehrlingsvertreter in der Dienststelle gewählt. Der Leiter der Dienststelle teilte ihm mit Schreiben vom 17. Februar 1999 mit, eine Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Lehre sei nicht möglich. Der Beteiligte zu 1. legte mit Schreiben vom 4. März 1999, beim Staatlichen Forstamt, eingegangen am 5. März 1999, Widerspruch ein und bat unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 PersVG LSA um die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Am 29. Juli 1999 hat der Antragsteller um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nachgesucht. Er hat vorgetragen, in der Landesforstverwaltung bestehe ein Überhang an Waldarbeitern, der durch die Privatisierung des sog. Treuhandwaldes noch zunehmen werde. Eine Übernahme von Lehrlingen nach Abschluss der Ausbildung sei aufgrund der Haushaltslage generell nicht möglich.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligte zu 1. i. S. des § 9 Abs. 2 und 3 PersVG LSA nicht begründet worden ist, hilfsweise,
dass ein bereits nach § 9 Abs. 2 und 3 PersVG LSA begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen ist.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, der Antragsteller müsse anhand der Haushaltslage substantiiert darlegen, dass die Weiterbeschäftigung nicht möglich sei. Es beständen genügend Arbeitsmöglichkeiten im Staatlichen Forstamt I.. Auch habe der Antragsteller den beiden Jahrgangsbesten aus der Abschlussprüfung 1999 die befristete Weiterbeschäftigung angeboten.
Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er befürwortet die Weiterbeschäftigten des Beteiligten zu 1.
Der Beteiligte zu 3. hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, die Weiterbeschäftigten des Beteiligten zu 1. sei dem Antragsteller zumutbar. Hierin liege auch keine Bevorzugung des Beteiligten zu 1.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Februar 2000 festgestellt, dass zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1. ein gesetzliches Arbeitsverhältnis i. S. des § 9 Abs. 2 und 3 PersVG LSA nicht begründet worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA habe nicht begründet werden können, denn der Beteiligte zu 1. habe nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 PersVG LSA die Weiterbeschäftigung verlangt. Sein Antrag vom 4. März 1999 sei verfrüht und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unwirksam.
Gegen diesen ihm am 15. Februar 2000 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. März 2000 eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1. Zur Begründung trägt er vor, es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er sein Weiterbeschäftigungsverlangen frühzeitig geltend gemacht habe. Der Antragsteller selbst habe die Frist des § 9 Abs. 1 PersVG LSA nicht eingehalten. Im Staatlichen Forstamt I. gebe es genügend Arbeit für ihn.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg – Fachkammer für Personalvertretungsrecht – vom 4. Februar 2000 den Antrag abzulehnen.
Der Beteiligten zu 2. und 3. teilen die Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1. und beantragen,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg – Fachkammer für Personalvertretungsrecht – vom 4. Februar 2000 den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Beteiligte zum 1. habe sein Weiterbeschäftigungsverlangen nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 PersVG LSA geltend gemacht. Die Weiterbeschäftigung sei aufgrund der Haushaltslage auch unzumutbar.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers zu Recht festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA mit dem Beteiligten zu 1. nicht begründet ist.
Der Beteiligte zu 1. genießt als Jugend- und Lehrlingsvertreter den Schutz des § 9 Abs. 2 PersVG LSA. Dabei sind die formalen Voraussetzungen dieser Bestimmung zu beachten. Ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gilt nur dann als begründet, wenn de...