Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Datenverarbeitungsprogramm. Organisationsentscheidung. Landesregierung. Landespersonalvertretungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Trifft die Landesregierung eine mitbestimmungsfreie Organisationsentscheidung gem. § 61 Abs. 2 PersVG LSA, so lebt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats an dieser Entscheidung nicht deshalb wieder auf, weil sie in den Fachministerien umzusetzen ist. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei selbständigen Folgemaßnahmen bleibt hiervon unberührt
Normenkette
LSA-PersVG § 69 Nrn. 3, 6, 2, § 61 Abs. 2; B-PersVG § 104 S. 3
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt die Klärung seines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung des Datenverarbeitungsprogrammes „HAMISSA” im Kultusministerium. HAMISSA (Haushaltsmanagement- und Informationssystem Land Sachsen-Anhalt) ist ein rechnergestütztes System zur Erfassung und Lenkung von haushaltsrechtlichen Vorgängen im Lande Sachsen-Anhalt. Es dient der Verknüpfung der bisher isoliert wahrgenommen Aufgaben bei der Aufstellung des Haushaltsplans, bei dessen Bewirtschaftung mit Verbindung zum Kassenwesen und zur Rechnungslegung. Die Planungen wurden Ende 1995 aufgenommen. Aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung vom 11. Februar 1997 schritt man zunächst zu einer Neuorganisation des Kassenwesens und richtete aufgrund eines weiteren Beschlusses der Landesregierung vom 10. März 1998 eine Landeszentralkasse in Dessau ein. Nach einem Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 6. Februar 1998 kam das „neue automatisierte Kassenverfahren im Rahmen des integrierten Datenverarbeitungssystems HAMISSA” ab 1. Februar 1998 in der Landeshauptkasse und den Regierungsbezirkskassen zur Anwendung. Zugleich gab das Ministerium der Finanzen „Anwendungshinweise für die noch nicht an das Mittelbewirtschaftungsverfahren des Datenverarbeitungssystems HAMISSA angeschlossenen Dienststellen”.
Mit Datum vom 18. Mai 1998 erarbeitete der Referatsleiter 13 des Beteiligten (BfH) eine Vorlage betreffend die Einführung des DV-Verfahrens HAMISSA – Mittelbewirtschaftung im Geschäftsbereich des Kultusministeriums. Als Zweck ist angegeben „grundsätzliche Zustimmung” zur Einführung dieses Verfahrens ab 1. Januar 1999.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 erinnerte der Antragsteller an die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Der Beteiligte teilte ihm mit Schreiben vom 4. November 1998 mit, er sei nach umfassender Prüfung zur Auffassung gelangt, dass seine Beteiligung bei der Einführung des Datenverarbeitungsprogramms HAMISSA gemäß § 61 Abs. 2 PersVG LSA nicht notwendig sei. Die Landesregierung habe mit Kabinettsbeschluss vom 10. März 1998 die Neuorganisation der Kassenverwaltung durch Errichtung einer Zentralkasse in Dessau und Umstellung der Mittelbewirtschaftung auf das DV-Verfahren HAMISSA – Mittelbewirtschaftung in den Ressorts beschlossen.
Am 23. Februar 1999 fasste die Landesregierung den folgenden Beschluss:
- Die Landesregierung nimmt die in der Sitzung der Staatssekretärskonferenz am 19. Februar 1999 verteilte Kabinettvorlage des Kultusministeriums vom 18. Februar 1999 (Nr. 129) zur Kenntnis.
- Die Landesregierung bestätigt unter Bezugnahme auf ihre Beschlüsse vom 14./15. August 1995, 17./19. Juni 1996 und 10. März 1998, für alle Geschäftsbereiche die einheitliche Einführung des Haushaltsmanagementsystems HAMISSA (Haushalts-, Aufstellungs-, Management- und Informationssystem für das Land Sachsen-Anhalt), insbesondere mit seinen integrierten Teilbereichen Haushaltsaufstellung, Haushaltsmittelbewirtschaft, Kassenwesen und Haushaltsrechnung. Bei der Haushaltsmittelbewirtschaftung ist das Softwaremodul HAMISSA-DHB zu verwenden.
- Dem Landesrechnungshof und dem Landtag wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Am 1. Februar 1999 hat der Antragsteller um gerichtliche Klärung nachgesucht. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Einführung von HAMISSA im Kultusministerium sei gemäß §§ 65, 69 PersVG LSA mitbestimmungspflichtig. Der Ausschlusstatbestand des § 61 Abs. 2 PersVG LSA greife nicht, denn es gehe nicht um Aspekte der Regierungsverantwortung. Der Beschluss der Landesregierung vom 23. Februar 1999 sei nicht auf die Einführung von HAMISSA gerichtet. Er bestätige diese nur, nachdem bereits der Beteiligte vollendete Tatsachen geschaffen habe. Auch der Beschluss der Landesregierung vom 10. März 1998 zur Neuordnung des Kassenwesens sei nicht mit der Einführung von HAMISSA gleichzusetzen. Vielmehr sei die Umstellung auf HAMISSA eine Prämisse für das neue Kassenwesen. Es sei auch zu beanstanden, dass der Beteiligte sich durch eine eigene Kabinettsvorlage nachträglich den Kabinettsbeschluss vom 23. Februar 1999 beschafft habe, um den Tatbestand des § 61 Abs. 2 PersVG LSA zu belegen.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass ihm bei der Einführung des Datenverarbeitungsprogramms HAMISSA ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei gemäß § 61 Abs...