Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalrat. Mitbestimmung. Höhergruppierung. Seminarleiter. Landespersonalvertretungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Der Leiter der Ausbildungs- und Studienseminare im Lande Sachsen-Anhalt gehört nicht zu dem Personenkreis, in deren Personalangelegenheiten die Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 68 Nr. 1 PersVG LSA ausgeschlossen ist.
Normenkette
LSA-PersVG § 67 Abs. 1 Nr. 2, § 68 Nr. 1, § 85 Abs. 2, § 90 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Bestellung des vormaligen Lehrers Dr. … zum Seminarleiter des Ausbildungsseminars Magdeburg.
Dr. … war bis zum 17. Oktober 1993 als stellvertretender Seminarleiter des Ausbildungsseminars S. eingesetzt. Zum 18. Oktober 1993 wurde er an das Ausbildungsseminar Magdeburg abgeordnet und mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des Seminarleiters betraut. Im Juni 1995 wurde die Stelle zur endgültigen Besetzung ausgeschrieben. Bei den Vorstellungsgesprächen am 26. September 1995 wurde auch eine Vertreterin des Antragstellers hinzugezogen. Die Wahl fiel auf Dr. …, dem die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen jedoch nicht zugleich übertragen werden konnte.
Mit Schreiben an den Antragsgegner vom 26. August 1996 teilte der Beteiligte mit, Dr. … solle als Leiter des Ausbildungsseminars in die Vergütungsgruppe I b BAT-O höhergruppiert werden. Es werde um Zustimmung gebeten. Der Antragsteller erteilte diese Zustimmung mit Schreiben vom 5. September 1996, machte jedoch mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 darauf aufmerksam, dass er auch bei der „Stellenbesetzung” habe beteiligt werden müssen. Dieser Mitbestimmungstatbestand sei durch die Beteiligung bei der Höhergruppierung nicht erfasst. Der Beteiligte teilte hierzu mit Schreiben vom 12. November 1996 mit, die Besetzung der Stelle des Seminarleiters des Ausbildungsseminar Magdeburg sei gem. § 68 Nr. 1 PersVG LSA kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand. Auch die Beteiligung des Antragstellers bei der Höhergruppierung sei irrtümlich erfolgt. Mit Schreiben an Dr. … vom 1. Oktober 1996 übertrug der Beteiligte diesem endgültig die Funktion des Seminarleiters für das Lehramt an Sekundarschulen am Ausbildungsseminar Magdeburg.
Am 12. März 1997 hat der Antragsteller um gerichtliche Klärung nachgesucht. Er hat im wesentlichen vorgetragen, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung der Stelle des Ausbildungsleiters an Dr. … zu. Das Mitbestimmungsrecht sei nicht gem. § 68 Ziff. 1 PersVG LSA ausgeschlossen. Der bis dahin abgeordnete Dr. … habe die Stellung eines Dienststellenleiters erst erlangen sollen. Zudem sei die Entscheidung in der übergeordneten Dienststelle getroffen worden, so dass ein Interessenkonflikt im Ausbildungsseminars nicht zu befürchten sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren aus Anlass der Versetzung des Dr. … auf die Stelle des Leiters des Ausbildungsseminars zu Unrecht nicht eingeleitet hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, eine Mitbestimmung des Antragstellers bei der Besetzung der Stelle des Seminarleiters des Ausbildungsseminar Magdeburg komme gem. § 68 Ziff. 1 PersVG LSA nicht in Betracht. Der Seminarleiter gehöre zu den in § 7 PersVG LSA genannten Dienststellenleitern, in deren Personalangelegenheiten der Personalrat nicht mitzubestimmen habe.
Die Fachkammer hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Juli 1997 abgelehnt. Zur Begründung hat die Fachkammer ausgeführt, die Ausbildungsseminare seien nach der ausdrücklichen Regelung des § 92 Abs. 1 PersVG LSA a. F. Dienststellen i. S. des Gesetzes. Den Seminarleitern komme die Stellung des Dienststellenleiters gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA zu. Welche personalwirtschaftlichen Befugnisse ihm im einzelnen zuständen, sei hierfür unerheblich. Die Personalangelegenheiten der Seminarleiter seien daher gem. § 68 Ziff. 1 PersVG LSA nicht mitbestimmungspflichtig.
Gegen diesen ihm am 25. Juli 1997 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25. August 1997 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Ausnahmeregelung gem. § 68 Ziff. 1 PersVG LSA komme bei Seminarleitern nicht zum Tragen. Die Seminarleiter hätten keine wie auch immer gearteten Entscheidungsbefugnisse in den Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Ausbildungsseminare. Dies sei indes nach der Gesetzesfassung des § 68 Ziff. 1 PersVG LSA Voraussetzung für den Ausschluss der Mitbestimmung.
Der Antragsteller beantragt,
unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg – Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht – vom 11. Juli 1997 festzustellen, dass ihm bei der Höhergruppierung des Dr. … in die Vergütungsgruppe I b BAT-O anlässlich der Übertragung der Funktion des Seminarleiters des Ausbildungsseminars Magdeburg ein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Fachkammer sei zu Recht vom Ausschluss...