Entscheidungsstichwort (Thema)

Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischer Fahrerlaubnis bei nicht vorhandener Wohnsitzvoraussetzung gem. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein selbst oder anderen vom Antragstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war (vgl. EuGH, Urteile vom 26.06.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06).

 

Normenkette

Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 2006/126/EG Art. 2, 7, 11; Richtlinie 2006/526/EG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6, § 147 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 09.05.2008; Aktenzeichen 10 L 270/08)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 09. Mai 2008 – 10 L 270/08 – wird zurückgewiesen.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht bewilligt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird – auch – für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Zulässigkeit der Beschwerde kann dahinstehen. Ob die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall – im Hinblick auf die Übermittlung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts per Telefax am 09.05.2008 und den unvollständigen Eingang der Beschwerdeschrift am 23.05.2008 – eingehalten worden ist oder ob dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 13.03.2008, mit der dem Antragsteller das Recht aberkannt wurde, von der in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden ist.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Entscheidung des Antragsgegners mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 und mit der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein vereinbar. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 20.02.2006 allein maßgeblichen Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student – während eines Mindestzeitraumes von sechs Monaten – im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates ab. Gemäß Art. 11 Abs. 4 der bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13.03.2008 bereits in Kraft getretenen Richtlinie 2006/126/EG lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26.06.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 entschieden, wie in Fällen, in denen feststeht, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist, zu verfahren ist. Danach kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. Diese Ausführungen, die der Europäische Gerichtshof für die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG getroffen hat, gelten entsprechend für die – weitgehend inhaltsgleichen – Art. 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 und 4 der zum Z...

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