Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Anspruch auf Befreiung im Bereich der Abwasserentsorgung für das so genannte „abwasserfreie Grundstück”
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage für Grundstücke mit eigener Pflanzenkläranlage und Humustoilette.
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Gerichtsbescheid vom 26.07.2004; Aktenzeichen 11 K 38/03) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juli 2004 – 11 K 38/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den im Tenor genannten Gerichtsbescheid bleibt ohne Erfolg.
Mit dem Gerichtsbescheid wurde die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung des Grundstücks der Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde M. lägen nicht vor.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger gibt keine Veranlassung, den genannten Gerichtsbescheid einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
I. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben die Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund erfordert die Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen und daher im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren (weiter) klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage. Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne regelmäßig gegeben ist, wenn eine Divergenz zwischen der angegriffenen Entscheidung und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorliegt. Dieser Umstand verhilft indes dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg, weil die Kläger keine Divergenz zwischen dem angegriffenen Gerichtsbescheid und dem von ihnen angeführten Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.11.1999 – 7 B 11888/99 – aufgezeigt haben. Eine Divergenz in diesem Sinne erforderte, dass das Verwaltungsgericht in dem Gerichtsbescheid einen „Rechtssatz” aufgestellt hätte, der von einem „Rechtssatz” des OVG Rheinland-Pfalz abwiche. Die Darlegungspflicht des Rechtsmittelführers gebietet insoweit die Wiedergabe der divergierenden Rechtssätze. Daran fehlt es.
Zum einen kann das Verwaltungsgericht unter dem angesprochenen Aspekt der Divergenz nur dann von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweichen, wenn den Entscheidungen vergleichbare Rechtsnormen zugrunde liegen. Die Kläger haben aber bereits nicht aufgezeigt, dass die dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz zugrunde liegende Regelung des § 8 der Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde O. der des § 9 der Satzung der Gemeinde M. entspricht. Zum anderen haben weder das Verwaltungsgericht des Saarlandes noch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in den genannten Entscheidungen einen verallgemeinerungsfähigen „Rechtssatz” betreffend einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei sogenannten „abwasserfreien” Häusern aufgestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht allein auf das Fehlen der ersten beiden Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der zitierten Satzung abgestellt. Die verallgemeinerungsfähigen „Rechtssätze” des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz haben die Kläger im Zulassungsantrag wiedergegeben, ohne selbst darin eine Divergenz zum Gerichtsbescheid zu erkennen. Der anschließende Satz „Nach der im Eilverfahren nur möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann das Gericht nicht ausschließen, dass vorliegend besondere Umstände vorliegen, die für eine Befreiung sprechen könnten.”, stellt eine bloße Prognose der Erfolgsaussichten und keinen „Rechtssatz” im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar.
Das Verwaltungsgericht hat in dem Gerichtsbescheid auch nicht die Absicht erklärt, von der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz abweichen zu wollen. Vielmehr heißt es in dem Gerichtsbescheid schlicht: „Soweit das OVG Rheinland-Pfalz … eine andere Auffassung vertreten haben sollte, ….” Das impliziert, dass sich das VG in der Sache nicht näher mit dem Beschluss vom 12.11.1999 befasst hat, weil es seines Erachtens für die Entscheidung gerade nicht darauf ankam.
Soweit der Antrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam halten, ob § 9 Abs. 1 der Abwassersatzung der Gemeinde M. im Falle des Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen zu einem Anspruch des Betreffende...