Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Falle geänderter Rechtslage
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 25.06.2002; Aktenzeichen 6 K 24/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 24/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1996 in seinem Anwesen. B-Straße, B-Stadt, als Heizanlage eine raumluftunabhängige Gasfeuerstätte. Erstmals im September 1998 verweigerte er dem zuständigen Schornsteinfeger die Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten an dieser Anlage.
Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.03.1999 darauf hingewiesen hatte, dass die von ihm betriebene raumluftunabhängige Gasfeuerstätte gemäß § 4 der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung) – KÜO – von der Kehr- und Überprüfungspflicht befreit sei, nicht aber die dazugehörige Abgasleitung und der Kläger äußerte, er werde dem zuständigen Schornsteinfeger auch zukünftig den Zutritt zu seinem Anwesen verwehren, forderte der Beklagte den Kläger nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen des Beigeladenen, der Schornsteinfegerinnung sowie der Stadtwerke B-Stadt hinsichtlich der Überprüfungspflicht der Brennwertanlage des Klägers auf, den Zutritt zur Feuerungsanlage zu gestatten, um die notwendige Überprüfung des Abgas- und Zuluftweges der Gasfeuerstätte zu ermöglichen. Am 18.08.1999 ordnete der Beklagte unter Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 DM aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 2, 47 und 50 des Saarländischen Polizeigesetzes – SPolG – in Verbindung mit § 11 KÜO für den 22.09.1999, 15.00 Uhr, Überprüfungsarbeiten an der Abgasführung und Verbrennungsluftzuführung der Gasfeuerstätte durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger mit der Begründung an, gemäß § 11 KÜO sei der Kläger als Eigentümer verpflichtet, die entsprechenden Anlagen überprüfen zu lassen. Darüber hinaus setzte er nach den Vorschriften des allgemeinen Gebührenverzeichnisses für das Saarland (Gebührenstelle Nr. 610.1.1) für den Erlass dieser polizeilichen Verfügung zur zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,– DM fest.
Auf den am 7.9.1999 von dem Kläger eingelegten Widerspruch änderte der Beklagte seinen Bescheid unter Beibehaltung der übrigen Anordnungen mit Bescheid vom 10.09.1999 dahingehend ab, dass der Kläger die vorgeschriebenen Überprüfungsarbeiten durch den verantwortlichen Bezirksschornsteinfeger innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieser Verfügung zu ermöglichen habe. Zu einem Vollzug dieser Verfügung kam es nicht.
Gegen den am 28.9.1999 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 27.10.1999 Widerspruch und trug vor, er habe, als im Oktober 1998 ein Mitarbeiter des Beigeladenen die Anlage habe reinigen wollen, diesem den Zutritt verweigert, um Schaden an den hochwertigen wartungsfreien, doppelwandigen Edelstahlrohren durch das Reinigen mit Bürsten zu verhindern. Auf das Angebot, das Reinigen mit einem Schwamm durchzuführen, sei er nicht eingegangen, da seiner Ansicht nach gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO eine raumluftunabhängige Gasfeuerstätte ausdrücklich von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sei. Gründe der Feuersicherheit könnten auch nicht angeführt werden, da die Sicherheit dank neuer Technologien gegeben sei.
Der Widerspruch wurde mit am 9.1.2001 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17.11.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Darin ist ausgeführt, aus der Systematik der Kehr- und Überprüfungsordnung, welche in ihrem § 4 Abs. 2 Nr. 4 die raumluftunabhängige Gasfeuerstätte als solche von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausnehme, in § 3 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 KÜO aber explizit eine Überprüfungspflicht der Abgas- und Zuluftwege von Gasfeuerstätten festlege, folge, dass der Kläger verpflichtet sei, die Abgas- und Zuluftwege der Gasfeuerstätte einmal jährlich überprüfen zu lassen. Wie sich aus einem Gutachten der Fachhochschule G. vom August 1998 ergebe, entspreche es gesicherten Erkenntnissen, dass wiederkehrende Überprüfungstätigkeiten an raumluftunabhängigen Brennwertfeuerstätten mit konzentrischen Überdruck-Abgasleitungen notwendig seien.
Hiergegen erhob der Kläger Klage und trug ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor, bei der Abnahme seiner raumluftunabhängigen Brennwertanlage habe sich der Beigeladene dahingehend geäußert, dass es für ihn nunmehr im Anwesen des Klägers nichts mehr zu tun gäbe. Diese Aussage decke sich auch mit derjenigen des Energieberaters der Stadt B-Stadt. Nach der Begriffsdefinition in § 2 KÜO stellten die Gasfeuerstätte, Verbindungsstück und Schornstein oder Feuerstätte und Abgas/Rauchgasleitung ei...