Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachbarrechtschutz gegen Außengastronomie im Innenbereich. Aussetzungsantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 II 1 Nr. 3 VwGO, 212a I BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt, weil der Bundesgesetzgeber in den erwähnten Vorschriften der von einem Nachbarrechtsbehelf ungehinderten Vollziehung einer Baugenehmigung den Vorrang vor den Nachbarinteressen eingeräumt hat.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren, und zwar sowohl für Anträge auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten (§§ 80a I Nr. 2, III, 123 I VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig “vorgeschalteten” Aussetzungsanträge von Nachbarn ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen intendierten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, mir dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 I Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann.
Normenkette
VwGO § 80 II 1 Nr. 3; BauGB § 212a I; BImSchG § 5 I Nr. 1
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 24.06.2009; Aktenzeichen 5 L 350/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2009 – 5 L 350/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500, – EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind die (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens S… Straße … (Flur 8, Parzelle Nr. 219/4) im Ortsteil B… der Gemeinde A…-Stadt. Auf dem angrenzenden Grundstück S… Straße … (Flur 8, Parzelle Nr. 219/5) betreiben die Beigeladenen eine Gaststätte, für deren Neubau der Antragsgegner unter dem 1.9.2006 eine – in Bestandskraft erwachsene – Baugenehmigung gemäß § 64 LBO 2004 erteilte.
Nachdem der Antragsgegner auf den Hinweis der Antragsteller festgestellt hatte, dass die Beigeladenen das Gaststättengebäude im hinteren Bereich um einen seitlichen Anbau zu erweitern begonnen hatten, erließ er unter dem 15.7.2008 gegenüber den Beigeladenen eine Einstellungsverfügung und forderte sie zur Vorlage von Bauunterlagen auf, um eine eventuelle Legalisierung der Baumaßnahme prüfen zu können. Ein auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Baueinstellung insgesamt gerichteter Antrag der Antragsteller wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.8.2008 – 5 L 695/08 – zurückgewiesen.
Mit dem vorliegenden Eilverfahren wenden sich die Antragsteller gegen die den Beigeladenen mit Bauschein vom 27.3.2009 durch den Antragsgegner genehmigte Anlegung von Flächen für einen Außenausschank auf deren o.g. Grundstück.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 24.6.2009 die Anträge der Antragsteller abgelehnt,
1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Außenschankfläche zum Zwecke einer Außenbewirtschaftung auf dem Grundstück A…-Stadt-B…, S… Straße … bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller anzuordnen,
2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung der vorgenannten Außenschankfläche bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller stillzulegen,
hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, den Beigeladenen eine Genehmigung über die Nutzung der Außenfläche als Außenschankfläche zu erteilen, und zwar bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, die gemäß § 146 IV 6 VwGO den Umfang der Prüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt, gebietet keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung der Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller nach §§ 80a, 80 V 1, 123 I VwGO.
Die Antragsteller sind der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der wesentlichen Rechtsgrundlagen seiner Entscheidung und insbesondere des Rücksichtnahmegebots verkannt. Was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach La...