Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Streitwertes bei Klagen auf erhöhte Versorgungsbezüge

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert bei Klagen auf Leistung erhöhter Versorgungsbezüge ist mit dem 2-fachen Jahresbetrag (= 24-fachen Monatsbetrag) der Differenz zwischen begehrter und gewährter Versorgung festzusetzen.

 

Normenkette

BeamtVG § 69e Abs. 3; VersÄndG 2001 Art. 1 Nr. 48; GG Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 05.09.2006; Aktenzeichen 3 K 195/06)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 195/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 2006 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.059,84 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 05.09.2006 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem vor dem In-Kraft-Treten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 geltenden Recht zu berechnen. Zur Begründung ist in dem Urteil dargelegt, dass Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, insbesondere § 69e BeamtVG, weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Dagegen richtet sich der rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit am 13.11.2006 und damit innerhalb der einschlägigen Frist beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13.11.2006 vorgetragen hat und den Prüfungsumfang durch den Senat begrenzt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.

Dies gilt zunächst bezüglich der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005

– 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 = DVBl 2005, 1441 = NVwZ 2005, 1294 = DÖD 2006, 24 = ZBR 2005, 378 = BayVBl 2006, 241,

auf seinen Fall übertragen.

Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargelegt. Denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, auch für den Fall des Klägers einschlägig. So hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil insgesamt mit der Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (VersÄndG 2001), insbesondere der Vorschrift des § 69e BeamtVG, auseinandergesetzt. Dabei gelangte das Bundesverfassungsgericht zum Ergebnis, dass § 69e BeamtVG weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Verständnis des Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Vor allem greife Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 nicht in den Kernbestand des Alimentationsprinzips ein. Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 verstoße auch weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Entscheidungsspielraum

vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –, BVerfGE 8, 1 = DÖV 1958, 620; Urteil vom 27.09.2005, a.a.O., m.w.N..

Der Beamte kann dabei nicht beanspruchen, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist

vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, a.a.O.; Beschluss vom 15.07.1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, 1328 = DVBl 1999, 1421 = DÖD 1999, 228 = IÖD 1999, 262 = ZBR 1999, 381 = Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr 6; Urteil vom 27.09.2005, a.a.O..

Dass das Urteil des Verwaltungsgeri...

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