Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Anteilssatzes beim Witwengeld

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Höhe des Anteilssatzes des Witwengeldes gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt es sich um einen anpassungsfähigen Berechnungsfaktor, der im Hinblick auf das Alimentationsprinzip nicht zu beanstanden ist.

 

Normenkette

BeamtVG § 20 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 04.09.2007; Aktenzeichen 3 K 325/06)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 325/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird – auch – für das Zulassungsverfahren auf 2.479,92 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Annahme der von der Klägerin geltend gemachten und den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren begrenzenden Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung der Höhe des Witwengeldes auf 55 v.H. (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) und sieht dadurch insbesondere auch im Hinblick auf eine kumulierende Wirkung mit weiteren Einschnitten im Bereich der Beamtenversorgung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem versorgungsberechtigten Familienangehörigen des Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG) verletzt.

Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich zunächst nicht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen.

Insoweit macht sie geltend, in der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass das Versorgungsänderungsgesetz 2001, mit dem der Gesetzgeber u.a. den hier in Rede stehenden Anteilssatz beim Witwengeld von 60 v.H. auf 55 v.H. des letzten Ruhegehaltes des Beamten vermindert hat, verfassungswidrig sei. Der Beklagte verweise in den angefochtenen Bescheiden selbst darauf, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Witwengeldes kontrovers beantwortet werde. Dass der Gesetzgeber diese Problematik erkannt habe, ergebe sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzesvorhabens

BT-Drs. 14/7064, Begründung zu Art. 1, Nr. 16, Buchstabe a, S. 34, dokumentiert bei www.bundestag.de,

aus der hervorgehe, dass der Gesetzgeber auch mit der abgesenkten Witwenversorgung die dem Dienstherrn von Verfassungs wegen obliegende Alimentationsverpflichtung gegenüber der Familie des Beamten noch als erfüllt ansehe.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458; des Weiteren: Beschluss des Senats vom 10.7.2007 – 1 Q 40/06 –, dokumentiert bei juris.

Gemessen hieran sind ernstliche Richtigkeitszweifel in der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei dem Versorgungssatz um einen Berechnungsfaktor handelt, den der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

vgl. z.B. Urteil vom 27.9.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 = NVwZ 2005, 1294; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 20.6.2006 – 2 BvR 361/03 – zum sog. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 5 BeamtVG, DÖV 2006, 1046,

aus sachlichen Gründen der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem zitierten Urteil mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 (VersÄndG 2001) auseinandergesetzt. Es hat festgestellt, dass nicht sämtliche Berechnungsgrundlagen für die Versorgungsbezüge an dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilhaben. Bei der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts überprüften Ausgestaltung des Versorgungshöchstsatzes handele es sich um eine Detailregelung, die für die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nicht bestimmend sei. Der Beamte habe unter dem Aspekt des Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Berechnung der Bezüge maßgeblichen Regelungen unverändert erhalten blieben. Das Alimentationsprinzip gebiete dem Gesetzgeber, Besoldung und Versorgung der Beamten und deren Hinterbliebenen so auszugestalten, dass ein amtsangemessener Lebensstandard ermöglicht werde, ohne dass der Beamte oder dessen Hinterbliebener auf ergänzende Hilfe angewiesen sei. Auch die Versorgung der Ruhestandsbeamten und deren Hinter...

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