Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Witwengeld
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 5; BeamtVG § 20 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des am 13.02.2006 verstorbenen H. R., der bis zu seinem Ableben als Polizeihauptmeister im Dienste des Saarlandes stand. Am 08.11.2003 war er die Ehe mit der Klägerin eingegangen.
Mit Bescheid vom 23.02.2006 setzte der Beklagte das Witwengeld der Klägerin ab dem 01.03.2006 fest; dabei legte er gem. Art. 1 Nr. 16 a des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 einen Anteilssatz von 55 v.H. zugrunde und berechnete den Versorgungsbezug auf monatlich 1.136,68 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.05.2006 mit der Begründung Widerspruch ein, der Grundsatz des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG lege fest, dass nicht nur Beamte, sondern ebenso deren hinterbliebene Familienmitglieder lebenslang amtsangemessen zu alimentieren seien. Durch die mit dem Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vorgenommene Absenkung der Witwenversorgung von bisher 60 auf 55 v.H. sei jedoch die amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet. Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 sei zugleich auch das Versorgungsniveau um 4,33 v.H. abgesenkt worden; darüber hinaus werde das Versorgungsniveau durch die Versorgungsrücklage schrittweise um weitere 3 v.H. abgesenkt.
Diese Verschlechterungen im Versorgungsniveau führten angesichts der kumulativen Wirkung mit weiteren in der jüngeren Vergangenheit bereits kodifizierten Versorgungseinschnitten (der Verlängerung der Wartezeit für die Versorgung aus dem letzten Amt gemäß § 5 BeamtVG, der Einführung von Versorgungsabschlägen bei durch Krankheit oder Tod bedingtem Eintritt des Versorgungsfalles vor Erreichen der für den Ruhestandseintritt geltenden Lebensaltersgrenze gemäß §§ 14 Abs. 3, 85 BeamtVG sowie der je nach Zeitpunkt der Eheschließung und Ehedauer eingetretenen Verschlechterungen beim Witwengeld gemäß §§ 19, 20 Abs. 1, 69e Abs. 1 und 5 BeamtVG) im Ergebnis dazu, dass hinsichtlich ihrer Versorgungsbezüge von einer verfassungsgemäßen, amtsangemessenen Alimentation nicht mehr die Rede sein könne.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, durch das VersorgungsänderungsG 2001 sei mit Wirkung vom 01.01.2002 der Anteilssatz auf 55 v.H. herabgesetzt worden. Der Gesetzgeber habe mit dieser Änderung eine Absenkung des Niveaus der Witwenversorgung parallel zur Neukonzeption des Witwenrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Altersvermögensergänzungsgesetz erreichen wollen.
Das Bundesverfassungsgericht habe über die Verfassungsmäßigkeit des Anteilssatzes von 60 v.H. für das beamtenrechtliche Witwengeld bisher nicht zu entscheiden gehabt. In seinem Urteil vom 06.06.1978 habe das Gericht jedoch zur Frage der Versorgung der Hinterbliebenen von Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung den dortigen gleich hohen Anteilssatz von 60 v.H. bestätigt (BVerfGE 43, 213). Aus den Ausführungen in den Urteilsgründen, dass der „einem Bedarfsdeckungsprinzip ähnliche Alimentationsgrundsatz des Beamtenrechts in das Rentenrecht eingegangen” sei, könne geschlossen werden, dass das Bundesverfassungsgericht den Alimentationsgrundsatz im Hinblick auf den Anteilssatz des Witwengeldes in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehaltes nicht für verletzt angesehen habe.
Ob das Gericht die Absenkung des Anteilssatzes auf 55 v.H. ebenfalls als verfassungsgemäß bestätigen würde, bleibe offen. Auch der Gesetzgeber habe diese Problematik offenbar erkannt, denn er habe, was eher ungewöhnlich sei, in der amtlichen Begründung zu dieser Frage Stellung genommen und festgestellt, dass der Dienstherr auch mit der abgesenkten Witwenversorgung die ihm von Verfassungs wegen obliegende Alimentationsverpflichtung gegenüber der Familie des Beamten erfülle (BT-Drucks. 14/7064, S. 34). Im Übrigen habe der Gesetzgeber die Absenkung des Vomhundertsatzes und damit den Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände der Witwe in geeigneter Weise abgemildert und ausgeglichen. Zur Abmilderung der finanziellen Auswirkungen der Absenkung enthalte die Vorschrift des § 69 e Abs. 5 Satz 2 BeamtVG eine Übergangsregelung. Danach sei § 20 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und mindestens ein Ehepartner vor dem 01.01.1962 geboren worden sei. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber eine sehr lange Übergangszeit geschaffen. Der abgesenkte Anteilssatz erfasse damit nur Witwen, die entweder selbst oder deren Ehemann im Zeitpunkt der Eheschließung v...