Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 13.10.1997; Aktenzeichen 8 K 1/96) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.10.1997 – 8 K 1/96.PVB – wird der Antrag der Antragstellerin auf Auflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit dem Beteiligten zu 1) begründeten Arbeitsverhältnisses zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1) wurde von September 1992 bis Januar 1996 beim Beteiligten zu 3) – Ausbildungswerkstatt – zum Kfz-Mechaniker ausgebildet (Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses: 26.1.1996). Mit Schreiben vom 23.11.1995 bat er um Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Mit Eingang vom 2.2.1996 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, aus Sicht des Vertrauensarztes sei der Beteiligte zu 1) nicht für die Verwendung als Kfz-Mechaniker geeignet, der Beschäftigungsdienststelle sei daher die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht zumutbar; die Gewährleistung eines ausbildungsfremden Arbeitsplatzes sei nicht möglich.
Die Antragstellerin beantragte,
das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 1) aufzulösen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben sich dem Antrag angeschlossen.
Der Beteiligte zu 1) legte ein ärztliches Attest vom 20.2.1996 vor, wonach er aus medizinischer Sicht zur Ausübung seines erlernten Berufs in der Lage sei, und machte geltend, die Antragsgründe seien für ihn nicht nachvollziehbar.
Die Beteiligte zu 4) brachte vor, der Beteiligte zu 1) habe während seiner Ausbildung gute Leistungen erbracht, Gesundheitsstörungen seien nicht aufgetreten; die Auffassung des Vertrauensarztes sei nicht nachvollziehbar.
Die Beteiligte zu 5) schloß sich dem an.
Das Verwaltungsgericht gab der Antragstellerin die Vorlage der vertrauensärztlichen Befunde auf.
Aus der darauf vorgelegten Stellungnahme des Vertrauensarztes ergibt sich, daß der Beteiligte zu 1) bei der 1. Untersuchung am 4.1.1996 angab, bis zum 1.1.1996 gelegentlich Cannabis geraucht zu haben; die Urinuntersuchung vom 11.1.1996 ergab 270 ng THC/ml Urin (Normalwert bis 20 ng/ml). Bei einer erneuten Untersuchung 18 Monate später (6.6.1997) erbrachte das Drogenscreening einen Wert von 380 ng THC/ml Urin. Der Vertrauensarzt kommt zu dem Ergebnis, der Beteiligte zu 1) sei aus ärztlicher Sicht nicht für einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Kfz-Mechaniker geeignet wegen Selbstschädigung bei jahrelangem Konsums sowie Selbstgefährdung und Gefährdung der Mitarbeiter durch mögliche Fehler bei der Arbeit.
Das Verwaltungsgericht beschloß aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.10.1997 antragsgemäß die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, da der Antragstellerin die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) nicht zugemutet werden könne.
Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt – Januar 1996 – habe der Beteiligte zu 1) nicht über die gesundheitliche Eignung verfügt, um den Beruf eines Kfz-Mechanikers beim Beteiligten zu 3) auszuüben. Der Beteiligte zu 1) habe während seiner Ausbildungszeit Drogen konsumiert; den am 11.1.1996 festgestellten Drogenkonsum habe der Arzt als „massiv” bewertet. Die ärztliche Einschätzung, der Beteiligte zu 1) gefährde aufgrund fortbestehenden Drogenkonsums sich selbst und seine Arbeitskollegen, überzeuge das Gericht. Denn der Vertrauensarzt beim Kreiswehrersatzamt in Saarbrücken könne die an einen Kfz-Mechaniker bei einem Systeminstandsetzungszentrum der Bundeswehr zu stellenden gesundheitlichen Anforderungen und die mit offensichtlich beständigem Drogenkonsum verbundenen Risikofaktoren aufgrund seiner Sachnähe grundsätzlich am besten beurteilen.
Gegen den ihm am 28.11.1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 23.12.1997 eingegangene und am 20.1.1998 begründete Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er rügt, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt beruhe. Haschisch gehöre zu den weichen Drogen, deren Legalisierung in Diskussion sei. Der Konsum von Haschisch bringe anders als der von Nikotin und Alkohol keine oder kaum Gesundheitsgefährdungen mit sich und mache nicht abhängig. Er, der Beteiligte zu 1) beschränke den Haschisch-Konsum auf unregelmäßig stattfindende Wochenendfeiern im Freundeskreis. Die Droge mache ihn ruhiger und gelassener, die Wirkung sei bei ihm etwa vergleichbar mit der mehrerer Biere. Eine Verbindung der Droge mit der Arbeitswelt sei ihm nicht in den Sinn gekommen. Bei der ärztlichen Untersuchung habe er den Eindruck gewonnen, es gehe nur um den Bundeswehrführerschein; einen Führerschein benötige er für die Arbeit im Systeminstandsetzungswerk nicht. Der Haschischkonsum sei noch nach ca. 7 Wochen nachweisbar. Der höhere im Juni 1997 gemessene Wert resultiere daraus, daß die Untersuchung kurz nach einer Wochenend-Party gewesen sei. Die Nachweiswerte fielen zunächst rapide ab und später langsamer. Die...