Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Untersagung des Vollzugs von Beförderungsentscheidungen
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.799,48 DM festgesetzt.
Gründe
Die vom Senat durch Beschluß vom 21.2.1997 – 1 V 4/97 – zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das an sie gerichtete einstweilige Verbot im Beschluß des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.1.1997 – 12 F 94/96 –, vor dem Antragsteller den Beigeladenen ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu übertragen, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem zulässigen Begehren des Antragstellers, seinen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Beförderungsentscheidung im Verhältnis zu den drei Beigeladenen durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 I 1 VwGO zu sichern, zu Recht stattgegeben. Die zum Beförderungstermin 1.10.1996 erfolgte Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, die Beigeladenen, nicht aber den Antragsteller von dem jeweils innegehabten Amt der Besoldungsgruppe A 9 (Steuerinspektorin beziehungsweise Steuerinspektor) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 (Steueroberinspektorin/Steueroberinspektor) zu befördern, begegnet gewichtigen rechtlichen Bedenken, die sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht überwinden lassen und daher die einstweilige Untersagung der beabsichtigten Ernennung der Beigeladenen gebieten, um den Antragsteller vor dem Eintritt eines nicht mehr zu behebenden Rechtsnachteils zu schützen.
Rechtsfehlerfrei und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist die den weiteren Auswahlerwägungen zugrundeliegende Wertung der Antragsgegnerin, der Antragsteller und seine drei Konkurrentinnen um ein Beförderungsamt stünden einander nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 II GG, § 9 I 1 SBG) gleich. Ihre Befähigung für den gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung haben alle vier Bewerber mit der Gesamtnote „ausreichend” in der Laufbahnprüfung bewiesen. Auch decken sich die zum 1.10.1994 gefertigten letzten dienstlichen Beurteilungen in dem Gesamturteil „hat sich besonders bewährt” und die vorangegangenen Regelbeurteilungen zum 1.7.1992 in dem Gesamturteil „hat sich bewährt”.
Bei der auf der Grundlage des Gleichstandes der Konkurrenten nach Berufsbefähigung, gezeigter fachlicher Leistung und Eignung für das Beförderungsamt getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, daß Frauen in der angestrebten Besoldungsgruppe unterrepräsentiert seien, und das bei gleichem Dienstalter mehr als zehn Jahre höhere Lebensalter des Antragstellers nicht durchgreifen lassen. Dieser Entscheidungsweg war zwar durch § 13 des als Artikel 1 des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (vom 24.4.1996, Amtsbl. S. 623) erlassenen Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vorgegeben. Denn die Vorschrift ordnet an, daß Frauen bei Einstellung, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung so lange vorrangig zu berücksichtigen sind, bis sie in jeder Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppe der jeweiligen Dienststelle mindestens zu 50 v.H. vertreten sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Da Dienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung vorbehaltlich einer vorliegend nicht gegebenen eigenständigen Bedeutung für Eignung, Leistung und Befähigung laut der Klarstellung in § 12 IV LGG als Qualifikationsmerkmale ausscheiden, schneidet § 13 LGG deren Berücksichtigung zugunsten des Antragstellers ab, und in seiner Person liegende Gründe, die normimmanent ausnahmsweise gegenüber dem Ziel des Abbaus der „Unterrepräsentanz” von Frauen (§ 1 I LGG) durchschlagen könnten, stehen nicht in Rede.
Ob der für den Entschluß der Antragsgegnerin maßgebliche § 13 LGG die beabsichtigte Personalmaßnahme im Hauptsacheverfahren tragen wird, erscheint indessen wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit der Gesetzesvorschrift mit höherrangigem Recht fraglich.
Insoweit besteht zunächst die ernsthafte Möglichkeit eines Verstoßes gegen EG-Recht. Das Gemeinschaftsrecht geht aufgrund des in der Zustimmung zu den Gemeinschaftsverträgen (Art. 23 I 2, 59 II 1 GG) liegenden Rechtsanwendungsbefehls dem innerstaatlichen Recht vor und bewirkt im Fall der Kollision dessen Unanwendbarkeit siehe zu den Folgen der Unvereinbarkeit nationaler Rechtssätze mit europäischem Gemeinschaftsrecht Laubinger, VerwArch 87 (1996), 305 ff., 516 ff., und OVG Lüneburg, Beschluß vom 8.3.1996, RiA 1996, 197.
Zu besorgen ist, daß § 13 LGG in Widerspruch steht zur „Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen” vom 9.2.1976 (ABl. Nr. L 39/40). Ziel der Richtlinie ist es laut ihrem Art. 1 I,...