Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Untersagung des Vollzugs von Beförderungsentscheidungen
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.189,33 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, im Bereich der saarländischen Finanzämter nach den Verhältnissen des Beförderungstermins 1.10.1997 noch sieben Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst (Steueramtsinspektor/Steueramtsinspektorin) vorzunehmen. Sie hat hierfür die Beigeladenen ausgewählt, während die Antragstellerin einen Vorrang vor diesen in Anspruch nimmt und durch eine einstweilige Anordnung sichern lassen will.
Die Beigeladenen sind zwischen 1947 und 1950 geboren und in den Jahren von 1978 bis 1980 zum Steuerhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) befördert worden. Die Antragstellerin wurde 1953 geboren und ist seit 1983 Steuerhauptsekretärin. Alle Beigeladenen und die Antragstellerin haben bei der letzten dienstlichen Beurteilung, die für den Beigeladenen zu 1) zum 1.9.1996 und für die übrigen beteiligten Beamten zum 1.11.1994 stattfand, ebenso wie bereits bei den Regelbeurteilungen der Jahre 1988 und 1991 das Gesamturteil „hat sich besonders bewährt” erreicht. Die Beigeladenen wurden auch 1985 schon so beurteilt, während die Antragstellerin damals die nächst schlechtere Beurteilung „hat sich bewährt” erzielte.
Eines vor dem ins Auge gefaßten Beförderungstermin 1.10.1997 getroffene erste Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen begründete die Antragsgegnerin gegenüber einem auf die Quotenregelung des § 13 LGG gestützten Eilrechtsschutzgesuch der Antragstellerin mit einem aus den letztgenannten dienstlichen Beurteilungen hervorgehenden Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Durch Beschluß vom 30.7.1998 – 1 W 3/98 – untersagte der Senat der Antragsgegnerin einstweilen, aufgrund der damaligen Auswahlentscheidung die Beigeladenen vor der Antragstellerin zu Steueramtsinspektoren zu befördern. In den Gründen ist ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die Beigeladenen zu Unrecht als besser qualifiziert angesehen, denn deren günstigere Leistungsentwicklung sei nur ein Hilfskriterium; von einer Unterrepräsentanz des weiblichen Geschlechts im angestrebten Statusamt bei den saarländischen Finanzämtern ausgehend, sei die Beförderungsauswahl daher auf der Grundlage des § 13 LGG und für den Fall seiner Nichtigkeit nach Ermessen zu treffen.
Mit Schreiben an die Antragstellerin vom 20.8.1998 teilte die Antragsgegnerin mit, unter Beachtung des erwähnten Senatsbeschlusses halte sie an ihrer Absicht fest, die Beigeladenen zu befördern, denn bei der nach § 13 LGG vorgenommenen Abwägung sei sie zu dem Ergebnis gelangt, daß infolge der günstigeren Beurteilung aus dem Jahre 1985 in der Person eines jeden Beigeladenen liegende Gründe überwögen.
Daraufhin hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht erneut beantragt, der Antragsgegnerin vorläufig zu verbieten, die Beigeladenen vor ihr zu befördern. Sie hat gerügt, der Unterschied der dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahre 1985 rechtfertige keine Ausnahme von dem in der Quotenregelung des § 13 LGG bei gleichem Leistungsstand vorgesehenen Vorrang weiblicher Bewerber, und das gelte verstärkt hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) und 6), da diese am 1.10.1997 noch nicht ein Jahr lang auf einem die Beförderung tragenden Dienstposten eingesetzt gewesen seien. Die Antragsgegnerin hat den Verzicht auf eine einjährige Bewährungszeit in diesen beiden Fällen sowie ihre Auswahlentscheidung im übrigen verteidigt.
Durch Beschluß vom 16.10.1998 – 12 F 97/98 – hat das Verwaltungsgericht den Anordnungsantrag zurückgewiesen. Es hat dargelegt, zum Zeitpunkt der in Rede stehenden zweiten Auswahlentscheidung hätten sich auch die Beigeladenen zu 2) und 6) ein Jahr lang auf höherwertigen Dienstposten bewährt gehabt und die Bevorzugung der Beigeladenen überzeuge sowohl im Rahmen der Öffnungsklausel des § 13 LGG als auch als Ergebnis einer im Falle der Nichtigkeit dieser Vorschrift gebotenen Ermessensbetätigung.
Mit Beschluß vom 30.11.1998 – 1 V 28/98 – hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin zugelassen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde bleibt erfolglos, da sich der zulässige Antrag auf Erlaß einer Sicherungsanordnung, wie sie § 123 I 1 VwGO ermöglicht, als unbegründet erweist. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des gegebenen Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zwar bewirkt die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen eine dauerhafte Veränderung des Rechtszustandes, da sie wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden kann, so daß der Antragstellerin ein Anordn...