Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachbarschutz gegen Leergutlager eines Brauereibetriebs. Erheblichkeitsgrenze der Immissionen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung erfordert die Feststellung eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Rechts, die inhaltliche Anforderungen an das Vorhaben und seine Ausführung beschreiben, nicht hingegen gegen Verfahrensvorschriften. Letzteres umfasst eine im Einzelfall unzutreffende verfahrensrechtliche Zuordnung eines Vorhabens im Bauordnungsrecht oder die Abgrenzung zum immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit einer nach § 15 BImSchG (zunächst) anzeigepflichtigen Anlagenänderung (hier: Einrichtung eines Leergutlagers für einen Brauereibetrieb).
2. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtigen Änderung, die im Ergebnis die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden ausschließt, ist, sofern der Betreiber selbst keinen Genehmigungsantrag nach § 16 BImSchG stellt, zunächst von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen, wobei die Gerichte diese Prüfung nicht durch eigene Tatsachenfeststellung ersetzen können (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 – 4 C 3.04 –, BRS 67 Nr. 82).
3. Maßgebend für die Beurteilung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist allein das Bauvorhaben in seiner durch die behördliche Genehmigungsentscheidung zugelassenen Form. Abweichende Ausführungen durch den Genehmigungsempfänger spielen insoweit selbst dann keine Rolle, wenn die Genehmigungsbehörde und der Bauherr einverständlich eine von den wahren Bau- und Nutzungsabsichten abweichende Bezeichnung und Darstellung des Vorhabens oder seiner Benutzung in Bauvorlagen und Bauschein vornehmen.
4. Die Einhaltung der das Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB konkretisierenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ist in einem Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (§ 22 BImSchG).
5. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann.
6. Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet keine verfahrensmäßige “Vorwegnahme” des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebende Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.
7. Der Senat bewertet das Interesse eines privaten Wohnnachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine bei typisierender Betrachtung in der Umgebung durch nicht unwesentliche Immissionsbelastungen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung – hier das Leergutlager des Brauereibetriebs der Beigeladenen – wendet, nach seiner neueren Rechtsprechung hauptsachebezogen mit 15.000,- EUR. Für Aussetzungsverfahren ist dabei regelmäßig eine Halbierung vorzunehmen.
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 146 Abs. 4 S. 6; BImSchG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, §§ 13, 15-16, 22; BauGB § 34 Abs. 1, § 212a Abs. 1; LBO 2004 § 65
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Oktober 2008 – 5 L 682/08 – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie in Abänderung der Festsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2008 – 5 L 682/08 – auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus (K…-Straße) bebauten Grundstücks Parzelle Nr. …/2 in Flur 2 der Gemarkung H…. Die Beigeladene betreibt auf dem nordwestlich, jenseits der Straße gelegenen Gelände die K…-Brauerei. Im vorliegenden Aussetzungsverfahren wendet sich die Antragstellerin gegen eine vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung für die Umwidmung eines Mitarbeiterparkplatzes in eine “Leergutstellfläche” auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen entlang der K…-Straße zwischen den Anwesen Nr. 96 (“Sozialräume”) und Nr. 110 (“K… Vermögensverwaltung”).
Im Mai 2008 hat die Beigeladene beim Ministerium...