Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsatzfrage. Entscheidungserheblichkeit
Leitsatz (amtlich)
Hat der Kläger im erstinstanzlichen Klageantrag sein Begehren auf die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung beschränkt, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltG vorliegt, so ist die von ihm im Berufungszulassungsantrag als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob ethnische Minderheiten aus dem Kosovo im Falle ihrer Rückkehr nicht staatlicher Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind, nicht entscheidungserheblich.
Normenkette
AufenthaltsG § 60 Abs. 7 S. 1, Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 24.01.2006; Aktenzeichen 10 K 220/04.A) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 220/04.A – wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Dem Antrag der 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägerin, einer serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen, die sich bei Stellung des Asylantrages als albanische Volkszugehörige und im erstinstanzlichen Verfahren als Angehörige der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo bezeichnet hat, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24.1.2006, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klage mit dem Antrag abgewiesen hat,
„die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.6.2004, 507 14 19-138, und unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 17.9.1993, E 1722441-138 und vom 22.11.1999, 247 3158-138, zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG vorliegt”,
kann nicht entsprochen werden.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil sie mittels einer nicht unterzeichneten Klageschrift und damit unter Verstoß gegen das Schriftformerfordernis erhoben worden sei und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der im Zeitpunkt des Nachreichens der unterschriebenen Klageschrift bereits verstrichenen Klagefrist nicht vorlägen. Auch wenn über die Unzulässigkeit der Klage hinweg gesehen werde, erweise diese sich als unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG habe.
In der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Beantwortung der Fragen,
ob Ashkali aus dem Kosovo, die in Fällen ihrer Rückkehr mit einer völligen psychischen Dekompensation zu rechnen haben, mit allen Konsequenzen, auch dem Suizid, in ihrem Heimatstaat fachgerecht betreut werden können,
und
ob ethnische Minderheiten aus dem Kosovo, vorliegend Ashkali, im Falle einer Rückkehr nichtstaatlicher Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG ausgesetzt sind.
Zu der letztgenannten Frage verweist die Klägerin unter anderem auf eine ihrer Ansicht nach zum 1.1.2005 eingetretene Rechtsänderung in Folge der Ablösung von § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthaltsG.
Dieses Vorbringen verhilft der Klägerin nicht zur erstrebten Rechtsmittelzulassung, weil die von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wären. Voraussetzung für die Zulassung einer Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist unter anderem, dass die bezeichnete Grundsatzfrage anhand des konkreten Einzelfalles einer Klärung zugeführt werden kann, also entscheidungserheblich ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage kann daher nur dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn diese Frage, so wie sie mit dem Antrag aufgeworfen wird, für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich ist
vgl. zum Beispiel Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 78 Rdnr. 150.
Daran fehlt es hier. Das gilt zunächst deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage festgestellt und nur hilfsweise – „Auch wenn über die Unzulässigkeit der Klage hinweggesehen wird…” – auch ihre Begründetheit verneint hat. Da die Klägerin der erstinstanzlichen Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Klage mit ihrem Berufungszulassungsantrag nicht entgegen getreten ist und auch sonst kein Grund zu der Annahme besteht, das angefochtene Urteil werde sich in diesem Punkt als fehlerhaft erweisen, ist davon auszugehen, dass es in einem etwaigen Berufungsverfahren schon wegen der Unzulässigkeit der Klage Bestand hätte. Zur Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen käme es in diesem Falle nicht
vgl. in diesem Zusammenhang auch Renner, AuslR, 8. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 16, zum Fall einer nur hilfsweise ergangenen Sachentscheidung bei nicht vom Zulassungsbegehren umfasster Unzulässigkeit der Klage.
Abgesehen hiervon hat die Kl...