Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsatzfrage. Entscheidungserheblichkeit
Leitsatz (amtlich)
Hat der Kläger im erstinstanzlichen Klageantrag sein Begehren auf die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung beschränkt, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG vorliegt, so ist die von ihm im Berufungszulassungsantrag als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob ethnische Minderheiten aus dem Kosovo im Falle ihrer Rückkehr nicht staatlicher Verfolgung im Sinne von § 60 Abs.1 AufenthG ausgesetzt sind, nicht entscheidungserheblich.
Normenkette
AufenthaltsG § 60 Abs. 7 S. 1, Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 24.01.2006; Aktenzeichen 10 K 195/04.A) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 195/04.A – wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Dem Antrag des 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen, der sich bei Stellung des Asylantrages als albanischer Volkszugehöriger und im erstinstanzlichen Verfahren als Angehöriger der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo bezeichnet hat, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24.1.2006, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage mit dem Antrag abgewiesen hat,
„die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.6.2004, 507 09 70-138, und unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 13.1.1994, 145 52 29-138, und vom 11.10.1999, 246 78 54-138, zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG vorliegt”,
kann nicht entsprochen werden.
In der Begründung seines Berufungszulassungsantrags macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Beantwortung der Fragen,
ob Ashkali aus dem Kosovo, die in Fällen ihrer Rückkehr mit einer völligen psychischen Dekompensation zu rechnen haben, mit allen Konsequenzen, auch dem Suizid, in ihrem Heimatstaat fachgerecht betreut werden können,
und
ob ethnische Minderheiten aus dem Kosovo, vorliegend Ashkali, im Falle einer Rückkehr nichtstaatlicher Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG ausgesetzt sind.
Zu der letztgenannten Frage verweist der Kläger unter anderem auf eine seiner Ansicht nach zum 1.1.2005 eingetretene Rechtsänderung in Folge der Ablösung von § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthaltsG.
Dieses Vorbringen verhilft dem Kläger nicht zur erstrebten Rechtsmittelzulassung, weil die von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wären. Voraussetzung für die Zulassung einer Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist unter anderem, dass die bezeichnete Grundsatzfrage anhand des konkreten Einzelfalles einer Klärung zugeführt werden kann, also entscheidungserheblich ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage kann daher nur dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn diese Frage, so wie sie mit dem Antrag aufgeworfen wird, für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich ist
vgl. zum Beispiel Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 78 Rdnr. 150.
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, er gehöre der Volksgruppe der Roma im Kosovo an. Die von ihm aufgeworfenen Grundsatzfragen betreffen indes die Situation der Ashkali im Kosovo. Sollte der Kläger an seiner Behauptung, er sei Roma, festhalten, ist weder dargetan noch erkennbar, dass in dem erstrebten Berufungsverfahren die Beantwortung der von ihm als grundsätzlich bezeichneten Fragen mit Blick auf Angehörige der Volksgruppe der Ashkali entscheidungserheblich sein könnten, zumal nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Situation dieser beiden Minderheiten im Kosovo nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres in gleicher Weise zu beurteilen ist
vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2004 – 1 R 8/04 – S. 11/12, wonach die Lage der Ashkali, weil diese die albanische Sprache beherrschen, gegenüber der Lage der nur der bei den Albanern verhassten serbischen Sprache mächtigen („echten”) Roma ungleich günstiger erscheint; vgl. außerdem OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.7.2005 – 2 Q 23/05 –.
Sollte das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsantrag dahingehend zu verstehen sein, dass er sich in Konkretisierung seines erstinstanzlichen Vorbringens der ethnisch zur Gruppe der Roma zählenden Volksgruppe der Ashkali zurechnet
vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2004 – 1 R 8/04 – S. 11, sowie im Übrigen zu den Volksgruppen (Bezeichnungen) ethnische Roma, ashkalische Roma, Ashkali auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.7.2005 – 2 Q 23/05 –,
so würden die von ihm als grundsätzlich bezeichneten Fragen ebenfalls nicht zu der erstrebten Rechtsmittelzul...