Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage des Zustimmungserfordernisses des Personalrats gemäß § 46 Abs. 3 SPersVG bei Umsetzungen geschützter Personen im Rahmen allgemeiner Organisationsmaßnahmen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Schutzzweck der in § 46 Abs. 3 SPersVG getroffenen Regelung geht dahin, die ungestörte Ausübung des Personalratsamtes sicherzustellen und den Mitgliedern des Personalrats die für ihre Arbeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen zu geben, welche sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Personalratsamtes hindern könnten. Die Vorschrift schützt vor Maßnahmen, die einzelne Personalratsmitglieder belasten.
2. Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks spricht in Fällen, in denen sich eine Umsetzung lediglich als zwingende Folge einer umfassenden Organisationsmaßnahme darstellt, vieles für eine teleologisch einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass in derartigen Fällen einer Umsetzung maßgeblich auf die Unvermeidbarkeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abzustellen ist und allein die fehlende Zustimmung des Personalrats den Dienstherrn nicht an der konsequenten Umsetzung der allgemeinen Organisationsmaßnahme hindern kann.
Normenkette
SPersVG § 46 Abs. 3
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 07.12.2005; Aktenzeichen 12 F 47/05) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2005 – 12 F 47/05 – wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen im SaarForst Landesbetrieb und war bislang im gehobenen Dienst auf einer Sachbearbeiterstelle „H. gD” eingesetzt. Im Rahmen einer aufgrund Beschlusses des Ministerrates vom 31.5.2005 erfolgten Umorganisation des SaarForst Landesbetriebes wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 28.8.2005 vorläufig bis zum Ende des Mitbestimmungsverfahrens dem Geschäftsbereich 1 „H.” zugewiesen und mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Revierleitung des Revieres „W.” beauftragt; dem hatte der Personalrat nicht zugestimmt. Der hiergegen vom Antragsteller eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.9.2005 zurückgewiesen. Am 27.9.2005 erhob der Kläger hiergegen Klage und beantragte gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Ausgehend davon, dass sich die gegenüber dem Antragsteller getroffene Maßnahme als bloße Umsetzung darstellt, der keine Verwaltungsaktqualität zukommt, hat das Verwaltungsgericht das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers im Hinblick auf dessen Rechtsschutzziel als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt.
Mit Beschluss vom 7.12.2005 – 12 F 47/05 –, dem Antragsgegner zugestellt am 15.12.2005, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die mit Wirkung vom 1.9.2005 erfolgte vorläufige Zuweisung des Antragstellers zum Geschäftsbereich 1 „H.” und dessen Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Revierleitung des Revieres W. einstweilen rückgängig zu machen und über seinen dienstlichen Einsatz unter Beachtung des Beteiligungsrechts des Personalrats nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 46 Abs. 3 SPersVG neu zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuweisung des Antragstellers zum Geschäftsbereich 1 wegen Fehlens der nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 46 Abs. 3 SPersVG erforderlichen ausdrücklichen Zustimmung des Personalrats eindeutig rechtswidrig sei und das Unterlaufen des Beteiligungsrechts des Personalrats auch die Bejahung der Dringlichkeit der begehrten Regelungsanordnung gebiete.
Hiergegen richtet sich die am 22.12.2005 eingegangene und zugleich begründete Beschwerde des Antragsgegners.
Entscheidungsgründe
II. Die gemäß den §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.12.2005 kann keinen Bestand haben; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss vielmehr zurückgewiesen werden.
Für das Begehren des Antragstellers, welches vom Verwaltungsgericht zu Recht als auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ausgelegt wurde, fehlt es an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO.
Da mit der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache zeitweilig vorweggenommen würde, sind strenge Anforderungen sowohl an den Anordnungsanspruch als auch an den Anordnungsgrund zu stellen. Erforderlich wäre, dass die vorläufige Zuweisung des Antragstellers vom 28.8.2005 zum Geschäftsbereich 1 „H.” und dessen Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Revierleitung des Revieres W. offensichtlich oder doch zumindest mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind un...