Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Protokollierung einer mündlichen Abiturprüfung
Leitsatz (amtlich)
1. Die (von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens erhobene) Forderung, die während der mündlichen Abiturprüfung erstelle Niederschrift müsse für jedermann – jedenfalls für den Prüfling – leserlich und verständlich sein, was die Verwendung von in Lehrerkreisen üblichen Abkürzungen ausschließe, findet weder im Wortlaut der die Protokollierungspflicht regelnden Bestimmung des § 25 Abs. 8 APO noch im Zweck der Protokollierungspflicht eine Stütze.
2. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 26.11.1970 – I R 59/70 – DVBl. 1971, 557) ist anerkannt, dass eine Prüfungsniederschrift die erforderlichen Angaben auch stichwortartig aufnehmen kann. Ebenso unbedenklich ist, wenn der Schriftführer auf unter Prüfern übliche Abkürzungen zurückgreift, jedenfalls wenn diese – wie hier – so gewählt sind, dass ihnen gegebenenfalls im Wege einer späteren Erläuterung eine eindeutige Aussage zugeordnet werden kann.
Normenkette
APO § 25 Abs. 8, 5, 4, 2; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 05.12.2006; Aktenzeichen 1 K 85/06) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Dezember 2006 – 1 K 85/06 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Der gemäß den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 5.12.2006, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, der Klägerin für ihre am 27.9.2006 erhobene Klage mit dem Antrag,
„in Abänderung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6.10.2006 die Abiturprüfungsentscheidung des Illtal-Gymnasiums C-Stadt vom 26.6.2006 im Fach Biologie aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
- die Wiederholung der Prüfung im Fach Biologie anzuordnen,
- nach Ablegung der Wiederholungsprüfung die Punktzahl der Gesamtqualifikation neu festzusetzen,”
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen, kann nicht entsprochen werden.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne setzt zwar einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen überschlägigen Prüfung schon gewiss ist; andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – E 81, 347, und vom 4.2.1997 – 1 BvR 391/93 – NJW 1997, 2102.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts dafür, dass die von der Klägerin am 27.9.2006 erhobene Klage Erfolg haben wird.
Die von der Klägerin vorgebrachte Rüge, die über ihre mündliche Abiturprüfung in dem Fach Biologie am 26.6.2006 gefertigte Niederschrift werde den Anforderungen der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 25 Abs. 8 Abiturprüfungsordnung – APO – nicht gerecht, da sie nicht überall leserlich sei und nicht ohne weiteres geläufige Abkürzungen verwende, greift nicht durch. Nach der genannten Bestimmung sind in der Niederschrift außer näher bezeichneten formalen Angaben der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und gegebenenfalls gewährte Hilfen, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Die von der Klägerin erhobene Forderung, die während der Prüfung erstellte Niederschrift müsse für jedermann – jedenfalls für den Prüfling – leserlich und verständlich sein, was die Verwendung von in Lehrerkreisen üblichen Abkürzungen ausschließe, findet weder im Wortlaut von § 25 Abs. 8 APO noch im Zweck der Protokollierungspflicht eine Stütze. Zu berücksichtigen ist bei der Bestimmung der Anforderungen, die diese Vorschrift stellt, dass die durch sie begründete Protokollierungspflicht zwar in erster Linie Beweiszwecken dient,
vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage 2004, Rdnr. 482,
dass in der Rechtsprechung jedoch anerkannt ist, dass zum Nachweis tatsächlicher Vorgänge während der Prüfung und des Ablaufs der Prüfung außerdem prozessübliche Beweismittel wie Parteivernehmung des Prüflings sowie Zeugenvernehmungen von Prüfern und Schriftführer zur Verfügung stehen und im Übrigen in der Rechtsprechung sogar als zweifelhaft angesehen wird, ob eine hinreichende sichere und genaue Dokumentation der Einzelheiten eines Prüfungsgesprächs mittels eines Prüfungsprotokolls überhaupt zu leisten ist
vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 931 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 31.3.1994 – 6 B 65.93 – DVBl. 1994, 641.
Hiervon ausgehend dürfen die Anforderungen an die Protokollierung einer Pr...