Entscheidungsstichwort (Thema)
Neubewertung einer mündlichen Abiturprüfung (Mathematik)
Leitsatz (amtlich)
a) Es steht nicht im Widerspruch zu der Umschreibung der Note „ungenügend (00 Punkte)”, wenn aus einer Leistung, die weniger als 25 Prozent der gestellten Anforderungen erfüllt, gefolgert wird, dass selbst die Grundkenntnisse des Prüflings so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
b) Die Vergabe der Note „ungenügend” ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn „überhaupt” oder „auch” zutreffende Antworten gegeben wurden.
c) Gemessen an den Notendefinitionen von „ungenügend” und „mangelhaft” (§§ 5 APO SL, 28 Oberstufen VO SL) und den § 25 Abs. 3 und 5 APO SL zu entnehmenden Anforderungen an die mündliche Prüfung hält es der Senat nicht für sachwidrig, den Nachweis notwendiger Grundkenntnisse, die eine Behebung gezeigter Mängel in absehbarer Zeit erwarten lassen „mangelhaft”), davon abhängig zu machen, dass mindestens 25 Prozent der gestellten Anforderungen erfüllt werden und nicht nur punktuell auch richtige Antworten gegeben werden.
d) Der Umstand, dass die Abiturprüfungsordnung Hilfen in der mündlichen Prüfung vorsieht, schließt nicht aus, dass bei der Bewertung von Leistungen danach unterschieden werden darf, ob sie ohne oder mit Hilfen erbracht worden sind.
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 13.01.2005; Aktenzeichen 1 K 412/03) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 412/03 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,–Euro festgesetzt.
Gründe
Durch Urteil vom 13.1.2005, zugestellt am 2.2.2005, hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Klägerin abgewiesen, unter Aufhebung des Bescheides vom 24.6.2003 über das Nichtbestehen ihrer Abiturprüfung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2003 den Beklagten zu verpflichten, die am 23.6.2003 durchgeführte, mit „ungenügend (00 Punkte)” bewertete mündliche Prüfung in dem Fach Mathematik mit mindestens 02 Punkten neu zu bewerten und erneut über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich und die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zu entscheiden, hilfsweise, unter Aufhebung der genannten Verwaltungsentscheidungen die mündliche Abiturprüfung im Fach Mathematik zu annullieren und sie erneut zur mündlichen Abiturprüfung zuzulassen.
Dem am 1.3.2005 bei Gericht eingegangenen und am 4.4.2005, einem Montag, mit einer Begründung versehenen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil kann nicht entsprochen werden. Das Vorbringen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Zulassungsverfahren begrenzt, rechtfertigt die erstrebte Rechtsmittelzulassung weder auf der Grundlage des von ihr in erster Linie geltend gemachten Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch in Anwendung des ebenfalls angeführten § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ebenso wenig ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben, wobei hierzu anzumerken ist, dass die Klägerin die ihrer Ansicht nach im Berufungsverfahren zu beantwortende Grundsatzfrage der Zulässigkeit einer Übernahme von für schriftliche Abiturarbeiten entwickelten Bewertungsmaßstäben für die Bewertung auch von mündlichen Abiturprüfungen erstmals nach Ablauf der mit Urteilszustellung am 2.2.2005 in Lauf gesetzten Zwei – Monats – Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrages mit Schriftsatz vom 18.5.2005 und damit verspätet in einer den Darlegungsanforderungen der letztgenannten Bestimmung genügenden Weise bezeichnet hat.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zunächst umfassend dargelegt, dass der äußere Ablauf der mündlichen Mathematikprüfung der Klägerin am 23.6.2003 nicht an Verfahrensmängeln gelitten habe und in diesem Zusammenhang das Prüfungsverfahren an den Erfordernissen der notwendigen Distanz und der sachlichen Neutralität der Prüfer und dem Fairnessgebot gemessen und als rechtsfehlerfrei bewertet. Es hat ferner näher ausgeführt, dass der Klägerin mittels des ihr übersandten Protokolls der mündlichen Prüfung und der ihr ebenfalls übersandten Niederschrift über die Ergebnisse des „Überdenkens” der Bewertung durch die Prüfungskommission und dem Prüfungsfachausschuss am 3.9.2003 im Rahmen des von ihr eingeleiteten Widerspruchsverfahrens eine gemessen an den Anforderungen der Artikel 12 und 19 Abs. 4 GG hinreichende Begründung der vergebenen Note „ungenügend (00 Punkte)” gegeben worden sei und dass dem Anspruch der Klägerin auf „Überdenken” der Benotung durch die erneute Befassung von Prüfungskommission und Prüfungsfachausschuss mit den Prüfungsleistungen der Klägerin und ihrer Bewertung an dem genannten Tag Rechnung getragen sei. Im Rahmen der anschließenden Be...