Entscheidungsstichwort (Thema)
Altpapiersammlung. Konkurrenz zwischen gewerblichen Anbietern und öffentlich-rechtlichen Entsorgern. fehlendes Dringlichkeitsinteresse hinsichtlich vorläufigen Rechtsschutzes
Leitsatz (amtlich)
1. Ein gewerblicher Sammler von Altpapier, der – in quantitativer und qualitativer Hinsicht – nicht näher substantiierte wirtschaftliche Einbußen geltend macht, weil auch ein öffentlich-rechtlicher Entsorger Blaue Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion in seinem Stadtgebiet aufstellt und bedient, hat dies gegebenenfalls vorläufig hinzunehmen. Ihm fehlt bereits das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erforderliche Dringlichkeitsinteresse.
2. Auch ist ein Anordnungsanspruch auf Unterbindung einer konkurrierenden Betätigung öffentlich-rechtlicher Entsorger unter dem Blickwinkel der §§ 108 KSVG, 13 KrW-/AbfG und sonstiger eventueller drittschützender Vorschriften nicht überwiegend wahrscheinlich.
Normenkette
EGV Art. 81-82; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; ZPO §§ 294, 920 Abs. 2; UWG §§ 1-2; KSVG § 108 Abs. 1, 2 Nr. 1; KrW-/AbfG §§ 3, 5 Abs. 2, § 11 Abs. 1, §§ 13, 15-16; SAWG §§ 1-2, 5; EVSG §§ 2, 3 Abs. 6, § 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juni 2008 – 5 L 473/08 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.6.2008 zurückgewiesenes Anordnungsbegehren weiter verfolgt,
“den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, für die Erfassung des in D… anfallenden Altpapiers aus Haushaltungen Blaue Tonnen aufzustellen”,
bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin verfolgt auch nach lediglich redaktioneller Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren das Ziel, vorläufig zu unterbinden, dass der Antragsgegner zu 1) aufgrund einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Antragsgegner zu 2) in dem zu dessen Verbandsbereich gehörenden Stadtgebiet von D… sogenannte Blaue Tonnen zum Einsammeln von Papier, Pappe und Karton – PPK-Fraktion – aufstellt und das Sammelgut entsorgt.
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren begrenzt, rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung.
Die hier begehrte einstweilige Anordnung i.S.d. § 123 VwGO setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.
Es fehlt bereits an der für die Anerkennung eines Anordnungsgrundes erforderlichen Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung. Indem § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO den Erlass einer – hier erstrebten – Regelungsanordnung davon abhängig macht, dass diese Regelung “nötig erscheint”, um – was von den Merkmalen dieser Bestimmung hier allenfalls in Rede stehen kann –, wesentliche Nachteile abzuwenden, verlangt er einen besonderen Grund, der eine Verweisung des Rechtschutzsuchenden auf die Hauptsache verbietet oder zumindest unzumutbar macht. Einen solchen besonderen Grund hat die Antragstellerin indes auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt geschweige denn glaubhaft gemacht. Dringlichkeit in dem für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderlichen Sinne läge nicht schon vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spräche, dass die Tätigkeit, deren vorläufige Unterbindung beansprucht wird, objektiv oder sogar zum Nachteil der Antragstellerin rechtswidrig ist. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass der Antragstellerin die Fortsetzung der von ihr beanstandeten Maßnahmen der Antragsgegner nicht einmal vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.
Daran fehlt es hier.
Nach dem Ergebnis der Würdigung ihres Beschwerdevorbringens bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin, die ihrerseits im Stadtgebiet von St. Ingbert Blaue Tonnen zur Verwertung von Materialien der PPK-Fraktion verteilt hat, dadurch dass die Antragsgegner nun ebenso verfahren, nicht einmal vorübergehend hinzunehmende schwere wirtschaftliche Nachteile gegebenenfalls bis zu einer ernstlichen Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu befürchten hätte. Die Antragstellerin hat insoweit in ihrer Beschwerdeschrift (siehe dort S. 13) lediglich geltend gemacht, sie erleide durch das Hinzutreten der Antragsgegner Schaden und habe bereits bestellte Tonnen zurücknehmen müssen. Dass – in quantitativer und auch in qualitativer Hinsicht nicht näher substantiierte – wirtschaftliche Einbußen aufgrund der umstrittenen Betätigu...