Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsförderungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer unentgeltlichen Vermögensübertragung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter, der davon absieht, in der mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO einen Antrag auf Protokollierung seines Sachvortrages zu stellen, kann mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die Aufnahme seines Vorbringens in das Sitzungsprotokoll unterlassen habe.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden nicht schon durch den Umstand begründet, dass im Verwaltungsverfahren die Sachbearbeiterin die Erfolgsaussichten des Widerspruches anders beurteilt hat als ihr Abteilungsleiter.

3. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil, überträgt anstatt es für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich handelt und förderungsrechtlich so zu behandeln ist, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung.

4. Wird geltend gemacht, die Vermögensübertragung sei zur Tilgung von (Darlehens-)Verbindlichkeiten erfolgt, finden die gleichen Grundsätze Anwendung wie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAFöG beim Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein.

5. Die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehens unter nahen Angehörigen setzt nicht voraus, dass die Vereinbarung in Ausgestaltung und Durchführung in jeder Hinsicht strikt dem entspricht, was bei entsprechenden Vereinbarungen unter Fremden üblich ist (sogenannter Fremdvergleich; s. BFH, Urteil vom 28.1.1993 – IV ZR 109/91 – zitiert nach Juris).

6. Für die Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen reicht es aus, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind (S. BFH, Urteil vom 4.6.1991 – IX R 150/85 – zitiert nach Juris). Dies ist auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei der Auszubildende darlegungspflichtig ist.

7. Das Fehlen von Schriftform, von Abreden über die Tilgung und einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung (hier bei einem angeblichen Darlehen in Höhe von 287.000 DM für Erwerb und Herrichtung eines Wohnhauses) schließt zwar das Vorliegen eines Darlehens nicht zwingend aus, bedeutet aber für die Darlegungspflicht des Auszubildenden, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensabrede gibt.

 

Normenkette

VwGO § 124 Abs. 2; BAFöG § 28 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 18.11.2005; Aktenzeichen 11 K 220/05)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 220/05 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Dem gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 18.11.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger, der in der in Rede stehenden Zeit Bauingenieurwesen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft studierte, unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen für den Bewilligungszeitraum von April 2002 bis März 2003 Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung der Nachprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Wird der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt, so muss dargelegt werden, dass von der Entscheidung über die Berufung die Beantwortung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Erforderlich hierfür ist, dass die – abstrakte – Rechtsfrage herausgearbeitet und außerdem dargetan wird, warum aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts ein über den Einzelfall hinaus weisendes Allgemeininteresse an der Klärung dieser Frage besteht

vgl. z...

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