Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Jagdscheins Erfordernis eines Antrags bei der Ausgangsbehörde als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage. kein Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins bei waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass zuvor vor der Ausgangsbehörde ein entsprechender Antrag ordnungsgemäß gestellt worden war.
2. Eine Verurteilung, die nach den Vorgaben des Waffengesetzes zwingend die Annahme der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindert, steht der Erteilung eines Jagdscheins zwingend entgegen.
Normenkette
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2; BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 4; WaffG § 5
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 5 K 689/08) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 689/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung eines Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.1.2009 – 5 K 689/08 – wurde die ursprünglich als Feststellungsklage erhobene, zuletzt auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Klage sei unzulässig und wäre im Falle ihrer Zulässigkeit unbegründet. Die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich des zuletzt verfolgten Begehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 resultiere aus dem Fehlen eines entsprechenden Antrags bei der Beklagten sowie des nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens. Unterstellte man gleichwohl die Zulässigkeit der Klage, wäre sie unbegründet. Ihr stünde die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.9.2007 – 1 K 313/07 – aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2007 – 1 A 425/07 – entgegen. Auch wenn Gegenstand des Verfahrens 1 K 313/07 die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2007/2008 gewesen sei, wohingegen der Kläger mit vorliegender Klage die Verpflichtung zur Erteilung eines Jahresjagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 begehre, entfalte das rechtskräftige Urteil im Verfahren 1 K 313/07 Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren, da die dort rechtskräftig entschiedene Frage vorgreiflich für die Beurteilung des nunmehr zur Entscheidung stehenden Streitgegenstandes sei. Im Urteil vom 20.9.2007 – 1 K 313/07 – und im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2007 – 1 A 425/07 – sei dezidiert ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit der Verweisung auf § 5 WaffG vor Ablauf von zehn Jahren seit der (am 17.10.2000) eingetretenen Rechtskraft seiner Verurteilung vom 5.7.1999 und damit vor dem 17.10.2010 definitiv kein Jagdschein erteilt werden dürfe. Die Einschätzung des Klägers, § 17 Abs. 4 BJagdG gewähre einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung des Jagdscheins fünf Jahre nach Rechtskraft der letzten Verurteilung, sei unzutreffend.
Gegen das ihm am 21.1.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.2.2009 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er mit am 16.3.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründete. Am 31.3.2009 endete das Jagdjahr 2008/2009.
Entscheidungsgründe
II.
Der ursprünglich statthafte und rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 4 VwGO) ist mit den dort dargelegten Gründen bereits unzulässig. Mit Ablauf des Jagdjahres 2008/09 zum 31.3.2009 entfiel das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens auf Erteilung eines Jagdscheins für dieses Jagdjahr.
Zwar kann auch nach durch Zeitablauf eingetretener Erledigung der Hauptsache die Zulassung eines Rechtsmittels begehrt werden, um in dem erstrebten Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 VwGO (analog) zu erlangen. Um eine Zulassung der Berufung zum Zwecke einer Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 VwGO zu erreichen, hätte der Kläger indessen nach Eintritt der Erledigung zum Ausdruck bringen müssen, dass er das Verfahren mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter betreiben will. Des Weiteren hätte der Kläger (neben der Darlegung von Zulassungsgründen) ausführen müssen, weshalb er trotz Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der erhobenen Klage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat
vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.7.2008 – 19 ZB 08.975 – m.w.N., dokumentiert bei Juris.
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO lediglich allgemeine Zul...