Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland während einer laufenden Sperrfrist. Berechnung der Sperrfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB beginnt der Lauf einer Sperrfrist erst mit der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils. Im Fall einer isolierten Sperrfrist wird eine zwischen Verkündung des Urteils und Eintritt der Rechtskraft verstrichene Zeit mangels entsprechender Anwendbarkeit des § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB nicht berücksichtigt.

 

Normenkette

StGB § 69a Abs. 5

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 31.07.2009; Aktenzeichen 10 L 468/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2009 – 10 L 468/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch Bescheid vom 15.4.2009 mit sofortiger Wirkung das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis (Klassen A und B) im Bundesgebiet Gebrauch zu machen und ihm aufgegeben, den Führerschein binnen einer Woche zur Eintragung des Aberkennungsvermerks vorzulegen. Die tschechische Fahrerlaubnis sei dem Antragsteller noch vor Ablauf der vom Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 5.4.2007 verhängten Sperrfrist erteilt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG (EuGH, Urteile vom 26.6.2008 – verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, NJW 2008, 2403, sowie Beschluss vom 3.7.2008 – C 225/07 –, NJW 2009, 207) dargelegt, dass es einem Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht verwehrt sei, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen die betreffende Person zuvor in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewendet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt worden ist, die bei Erteilung der neuen EU-Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen war. Eine solche Fallgestaltung sei gegeben, denn die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2007 verhängte Sperrfrist sei erst am 5.1.2008 verstrichen gewesen und die in der Tschechischen Republik am 16.10.2007 ausgestellte Fahrerlaubnis sei demzufolge noch während der laufenden Sperrfrist erworben worden. Damit seien die Voraussetzungen einer durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannten Ausnahme von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt und der Antragsgegner berechtigt, der dem Antragsteller am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik die Anerkennung zu versagen. Dem ist zuzustimmen.

Insbesondere vermag das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren beschränkende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 31.8.2009 die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.

Zunächst weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sich die Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie RL 2006/126/EG (sogenannte 3. Führerschein-Richtlinie) noch nach den Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 in der Fassung vom 2.6.1997 beurteilt, da der Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben (BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 – 3 C 31.07 –, NJW 2009, 1687). Dies hilft dem Antragsteller indes nicht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht anzuerkennen, ihre Rechtsgrundlage nicht in den geänderten europarechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften, die am 19.1.2009 in Kraft getreten sind, findet. Der Antragsgegner und diesen bestätigend das Verwaltungsgericht haben vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass dem Antragsteller die in Rede stehende Fahrerlaubnis noch während der vom Landgericht Saarbrücken festgesetzten Sperrfrist erteilt wurde. Insoweit ist maßgeblich, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer während einer laufenden Sperrfrist im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis bereits unter der Geltung des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG und des § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F. entwickelt und entschieden hat, dass einer solchen Fahrerlaubnis ihre Anerkennung im Inland versagt werden darf....

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