Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehung einer Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitenden Güterverkehr
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verletzung des Anhörungserfordernisses gem. § 3 Abs. 5a GüKG ist als Verfahrensfehler nur dann beachtlich, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht nichtig wird oder eine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann.
2. Ist eine Berufszugangsvoraussetzung nachträglich entfallen, ist eine Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 8 Abs. 2 VO EWG 881/92 zwingend zu entziehen.
Normenkette
VO EWG 881/92 Art. 3 Abs. 2-3, Art. 5, 7, 8 Abs. 2; Verordnung zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 29.6.2005 Art. 1 Nr. 3; SVwVfG § 46; ZPO § 900; GüKG §§ 3, 5 S. 1; GüKGr Kabotage § 1 Abs. 2; GBZuGV § 1; GBZugV § 2 Abs. 2 Nr. 1; GBZuGV § 3
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 385/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger kann für das Zulassungsverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da das Rechtsschutzbegehren aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber nicht begründet. Durch das angegriffene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.3.2008 abgewiesen, soweit darin die dem Kläger am 5.7.2005 erteilte Lizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (im Folgenden: Gemeinschaftslizenz) für ein Fahrzeug widerrufen wurde. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, die Gemeinschaftslizenz könne entzogen werden, weil eine Berufszugangsvoraussetzung, hier die fortwährende Gewährleistung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, entfallen sei. Der Kläger sei im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht St…. Ingbert eingetragen und durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken sei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete der Kläger darüber hinaus nicht mehr die Gewähr dafür, in Zukunft seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen. Daher sei auch seine persönliche Unzuverlässigkeit festzustellen.
Das den Prüfungsumfang begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 12.2.2009 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2000 – 1 BvR 803/00 –, NVwZ 2000, 163, sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 –, DVBl. 2004, 838) Daran fehlt es hier.
Ermächtigungsgrundlage für den im angefochtenen Bescheid vom 18.3.2008 angeordneten Widerruf der Gemeinschaftslizenz ist Art. 8 Abs. 2, 1. Spiegelstrich Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1) in der seit dem 1.5.2004 geltenden Fassung (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33 – VO EWG 881/92 –) in Verbindung mit den §§ 5 Satz 1, 3 Abs. 5 GüKG. Nach Art. 8 Abs. 2, 1. Spiegelstrich VO EWG 881/92 entziehen die zuständigen Behörden die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 VO EWG 881/92 nicht mehr erfüllt. Nach Art. 3 Abs. 2 VO EWG 881/82 wird die Gemeinschaftslizenz gemäß den Art. 5 und 7 VO EWG 881/92 jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in einem Mitgliedstaat nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des Mitgliedstaates über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Nach § 5 Satz 1 GüKG gilt die Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 VO EWG 881/92 für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3 GüKG. Weiterhin bestimmt § 1 Abs. 2 Nr. 3 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22.12.1998 (BGBl. I, S. 3976 ff.), dass für die ...