Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf einer erteilten Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. nachträgliches Entfallen der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Normenkette
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 Art. 8 Abs. 2; VwGO § 80; GBZugV § 2; GüKG §§ 3, 5, 7; KO § 107; SVwVfG § 28 Abs. 1, §§ 46, 52
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 18.03.2008 wird aufgehoben, soweit darin angeordnet wurde, dass das Original sowie die erste beglaubigte Abschrift der Lizenz, die der Kläger dem Landesbetrieb für Straßenbau, Lindenstraße 2a in 66538 Neunkirchen, zur Berichtigung vorgelegt hat, diesem nicht mehr ausgehändigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber der Firma “A…” und wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.
Der Kläger war im Jahr 2005 Einzelunternehmer im Güterkraftverkehr mit Sitz in Mandelbachtal. Auf seinen Antrag vom 24.06.2005 erteilte ihm der damals noch zuständige Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2006 auf der Grundlage des Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 881/92 die Lizenz Nr. C… für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr – im folgenden: Gemeinschaftslizenz –, die bis zum 31.12.2010 befristet ist und den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für ein Fahrzeug erlaubte. Dem nach den §§ 5, 7 Abs. 1 und 2 GüKG zur Mitführung des Nachweises der Gemeinschaftslizenz verpflichteten Kläger wurden mit dem genannten Bescheid die entsprechende Urkunde sowie eine beglaubigte Abschrift übersandt.
Mit Schreiben vom 21.02.2007 teilte das Bundesamt für Güterverkehr dem seit Ende 2006 für die Erteilung von Erlaubnissen und EU-Lizenzen im Güterkraftverkehrsbereich zuständigen Landesbetrieb für Straßenbau mit, dass beim Kläger eine Pfändung fruchtlos erfolgt sei. Eine daraufhin eingeleitete Überprüfung ergab, dass der Kläger im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D… unter den Aktenzeichen 5 M 543/06, 5 M 544/06, 5 M 545/06 und 5 M 1259/06 eingetragen ist.
Mit Schreiben vom 18.06.2007 teilte der Kläger dem Landesbetrieb für Straßenbau mit, dass sich seine bisherige Anschrift in E…, geändert und er ab dem 01.05.2007 seinen Sitz nach F…, verlegt habe, und legte die ihm überlassenen Urkunden zur Eintragung der Änderung vor. Daraufhin teilte ihm der Landesbetrieb für Straßenbau durch Schreiben vom 21.06.2007 mit, dass angesichts der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seine persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei und daher die Lizenz mit der beglaubigten Abschrift einbehalten werde.
Am 13.08.2007 meldete der Kläger seinen Gewerbebetrieb in Mandelbachtal zum 17.08.2007 ab. Eine Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt der Stadt G… erfolgte nicht.
Durch Beschluss des Amtsgerichts H… vom 20.09.2007, 104 IN 27/07, wurde ein Insolvenzverfahren gemäß § 107 KO mangels Masse nicht eröffnet.
Mit am 19.10.2007 eingegangener Klage, Geschäftsnummer 10 K 1679/07, verlangt der Kläger vom Landesbetrieb für Straßenbau die Herausgabe der Gemeinschaftslizenz.
Mit Schreiben vom 07.02.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass angesichts der nicht mehr bestehenden finanziellen Leistungsfähigkeit und der Abmeldung des Gewerbes der Widerruf der Lizenz beabsichtigt sei, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20.02.2008.
Durch Bescheid vom 18.03.2008 widerrief der Beklagte die Gemeinschaftslizenz und ordnete zugleich an, dass das Original und die erste beglaubigte Abschrift der Lizenz, die der Kläger dem Landesbetrieb für Straßenbau zur Berichtigung vorgelegt hatte, nicht mehr ausgehändigt werde. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 881/92 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr i. V. m. § 3 Abs. 5 GüKG die Gemeinschaftslizenz entzogen werden könne, wenn eine oder mehrere der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 GüKG i. V. m. der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) nachträglich entfallen seien. Hierzu zähle insbesondere der Wegfall der fortwährenden Gewährleistung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Diese finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens des Klägers sei nicht mehr gegeben, da er im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht B-Stadt eingetragen sei und durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.09.2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei. Infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel sei der...