Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des Erwerbseinkommens im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn. Berücksichtigung von Urlaubsgeld im Rahmen von Ruhensregelungen. Abzug für Pflegeleistungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zahlungen des Arbeitgebers zu einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören nicht zu den Bruttoeinkünften des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG und sind daher nicht Teil des Erwerbseinkommens im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn.
2. Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitsgebers sind als Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers zu qualifizieren und unterliegen beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen der Ruhensberechnung.
3. Urlaubsgeld, das aufgrund einer Erwerbstätigkeit bezogen wird, war unter der Geltung des Beamtenversorgungsgesetzes 2003 im Auszahlungsmonat in die Ruhensberechnung einzubeziehen.
4. Der von den Versorgungsempfängern nach § 4a BSZG a.F. im Wege der prozentualen Verminderung der jährlichen Sonderzahlung zu erbringende Beitrag zur Finanzierung der Pflegeversicherung ist nach der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften in Abzug zu bringen.
Normenkette
BeamtVG § 50 Abs. 5, § 53 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 7, §§ 53a, 55, 69a Abs. 1 Nr. 2; BSZG § 2 Abs. 3, §§ 4, 4a; BBesG § 67 Abs. 1 S. 4; EStG § 3 Nr. 62, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SVG § 53
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 30.10.2007; Aktenzeichen 3 K 313/06) |
Nachgehend
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2007 – 3 K 313/06 – werden der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als die Versorgungsbezüge der Klägerin für Juli 2005 in einer den Betrag von 181,18 Euro übersteigenden Höhe, für Dezember 2005 in einer den Betrag von (152,82 Euro + 76,28 Euro =) 229,10 Euro übersteigenden Höhe und für die Monate August, September, Oktober und November 2005 in Höhe von jeweils 32,70 Euro zum Ruhen gebracht beziehungsweise gekürzt worden sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 44 % und der Beklagte 56 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin bezieht als Witwe eines Bundesbahnbeamten der Besoldungsgruppe A 6 seit dem 1.8.1984 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe der Mindestversorgung und daneben aus einem vor dem 1.1.1999 begründeten Beschäftigungsverhältnis als Angestellte im öffentlichen Dienst ein Erwerbseinkommen. Sie wendet sich gegen die durch Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 hinsichtlich des Zeitraums 1.1.2005 bis 28.2.2006 rückwirkend vorgenommene Neuregelung ihrer Versorgungsbezüge, auf deren Grundlage der Beklagte eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 919,82 EUR annimmt.
Ausweislich der von ihr am 31.1.2006 auf Anforderung des Beklagten vorgelegten Verdienstbescheinigungen für das Jahr 2005 belief sich die monatliche Grundvergütung damals auf 1.490,55 EUR zuzüglich eines Ortszuschlags von 500,35 EUR, einer Stellenzulage von 93,84 EUR und vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 5,79 EUR, was monatlichen Bezügen in Höhe von 2090,17 EUR entsprach. Daneben zahlte ihr Arbeitgeber eine monatliche Umlage zur Zusatzversorgungskasse in Höhe von 140,70 EUR, die bezogen auf den Monat Dezember 2005 256,26 EUR betrug. Im Juli 2005 erhielt sie ein Urlaubsgeld in Höhe von 289,18 EUR sowie mit der Gehaltszahlung für Dezember 2005 eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.712,11 EUR.
Die in Höhe der Mindestversorgung anfallende Hinterbliebenenversorgung betrug im fraglichen Zeitraum monatlich 786,85 EUR, die im Dezember 2005 um eine Sonderzahlung in Höhe von 393,72 EUR abzüglich der in § 4a BSZG vorgesehenen Minderung aufgestockt wurde.
Durch Bescheid vom 2.3.2006 minderte der Beklagte die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin ab Juli 2005, wobei für Juli 2005 eine Kürzung auf 464,97 EUR, für Dezember 2005 eine Kürzung auf 695,21 EUR und für die übrigen Monate eine Kürzung auf 754,15 EUR vorgenommen wurde. Dementsprechend ermittelte er einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 919,82 EUR, der sich aus 854,42 EUR für das Jahr 2005 und jeweils 32,70 EUR für die Monate Januar und Februar 2006 zusammensetzt und kündigte an, diesen durch besonderen Bescheid geltend zu machen.
Die Klägerin legte gegen diesen Regelungsbescheid am 27.3.2006 Widerspruch ein und erhob Einwände gegen die den Zeitraum vor dem 1.1.2006 erfassende Berücksichtigung der Arbeitgeberumlage zur Zusatzversorgungskasse als Teil der Bruttobezüge, gegen die durch den Bezug von Urlaubsgeld veranlasste Kürzung im Monat Juli und die Anwendung der die jährliche Sonderzahlung betreffenden Minderungsvorschrift. Die Neuberechnung hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2006 griff sie nicht an und hinsichtlich Dezember 2005 erkannte sie eine Kürzung in Höhe eine...