Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung nach § 107 BSHG
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 30.10.2000; Aktenzeichen 4 K 73/00) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 4 K 73/00 – vom 30. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsstreits.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Kostenerstattung der von ihm an den Hilfeempfänger … in der Zeit vom 28.7.1997 bis 28.2.1998 geleisteten Sozialhilfe von dem Beklagten.
Der Hilfeempfänger war in der Zeit vom 27.12.1996 bis zum 18.7.1997 in der Zentralen Aufnahmestelle des Saarlandes für Vertriebene und Flüchtlinge in Lebach untergebracht. Nach Ablehnung seines Asylantrags und Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG durch Bescheid vom 3.2.1997 erhielt er von der Gemeinsamen Ausländerbehörde Lebach am 3.4.1997 eine auf 2 Jahre befristete räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG sowie einen internationalen Reiseausweis. Am 19.7.1997 verzog er nach Berlin und beantragte dort am 28.7.1997 Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 15.7.1998 begehrte der Kläger erstmals die Erstattung der von ihm in der Zeit vom 28.7.1997 bis 28.2.1998 an den Hilfeempfänger geleisteten Sozialhilfe von dem Beklagten. In der Folgezeit lehnte der Beklagte eine Kostenerstattungspflicht mehrfach unter Hinweis darauf ab, der Hilfeempfänger habe, da er in der Landesaufnahmestelle für Vertriebene und Flüchtlinge in Lebach lagermäßig untergebracht worden sei, in Lebach keinen kostenerstattungsrelevanten gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Das Aufnahmelager in Lebach, in dem sich ständig zwischen 1.000 und 1.500 Personen vorübergehend aufhielten, sei eine Einrichtung i.S.d. § 103 BSHG, in der ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden könne. Bei Wegzug aus dem Landesaufnahmelager bestehe keine Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG. Es sei herauszustellen, daß es sich bei den im Landesaufnahmelager Lebach befindlichen Personen nicht um dem Landkreis Saarlouis zugewiesene Personen handele, sondern diese dem gesamten Saarland zugewiesen worden seien.
Am 27.3.2000 erhob der Kläger Klage und führte aus, Notaufnahme- und Grenzdurchgangslager, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber u.s.w. seien keine Einrichtungen i.S.d. Gesetzes. Die Zentrale Spruchstelle habe mit ihrer Entscheidung vom 22.2.1998 (B 31/97) festgestellt, daß auch in Grenzdurchgangslagern ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne, da es sich auch hier um eine Aufenthaltsnahme „bis auf weiteres” im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts handele. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.3.1999 – 5 C 11.98 – entschieden, daß in einem Übergangsheim ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne und es sich um einen Umzug gemäß § 107 BSHG handele, wenn der Hilfeempfänger von seinem bisherigen Aufenthaltsort in den Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers verziehe und dort innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe außerhalb von Einrichtungen bedürfe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm die für den Hilfeempfänger … in der Zeit vom 28.7.1997 bis 28.2.1998 entstandenen Sozialhilfekosten von 7.454,57 DM zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wandte ein, bei dem von dem Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich um eine Einzelfallentscheidung. Es gebe keinen festen Zeitraum für die Annahme, die Zeit des Aufenthalts sei für den Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts unerheblich oder erheblich gewesen; vielmehr seien maßgebend die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im dortigen Fall habe ein gewichtiges Indiz, nämlich die immerhin über einjährige Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung, für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts gesprochen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da sich der Hilfeempfänger lediglich etwa 7 Monate in der Aufnahmestelle Lebach aufgehalten habe. Er habe sich dort insofern nur vorübergehend aufgehalten und sei bestrebt gewesen, diese Einrichtung so schnell wie möglich zu verlassen. Auch die in dem Aufnahmelager bestehenden beengten Wohnverhältnisse würden nicht gerade dafür sprechen, diese zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen machen zu wollen. Da der Hilfeempfänger somit in der Aufnahmestelle Lebach keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, sei ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG nicht gegeben.
Mit Urteil vom 30.10.2000 – 4 K 73/00 – hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der an den Hilfeempfänger … in dem Zeitraum vom 28.7.1997 bis 28.2.1998 geleisteten Sozialhilfe in Höhe von 7.454,57 DM gemäß § 107 BSHG gegen den Beklagten zu. Danach sei der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenth...