Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamter. Arbeitszeit. Zuvielarbeit. Dienstbefreiung. Treu und Glauben
Leitsatz (amtlich)
1. Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen.
2. Wenn es – wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft – zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist, erfordert der Ausgleich von Zuvielarbeit einen Abschlag.
3. Ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden entspricht dem allgemeinen Interessenausgleich entsprechend § 87 Abs. 3 SBG, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Ein treuwidriges Verhalten kann nicht festgestellt werden, da der Dienstherr noch darauf vertrauen durfte, dass er sich mit seiner Rechtsansicht durchsetzt, und die vielfältigen Probleme keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen.
Normenkette
SBG § 87 Abs. 3-4, 1
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Berufung der Beklagten wird das Berufungsverfahren eingestellt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren allein noch darüber, in welchem Umfang Zuvielarbeit des Klägers durch Dienstbefreiung auszugleichen ist.
Dabei steht außer Streit, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich Bereitschaftsdienst höchstens 48 Stunden betragen darf und, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, ihm bis zur Anpassung des etwa 120 bis 130 Beamte betreffenden Dienstplans, der im Einvernehmen aller Betroffenen und des Personalrates bisher fortgeführt wird, ein Anspruch auf Freizeitausgleich von mindestens 8 1/3 Stunden je Kalendermonat zusteht.
Der Kläger, der 1998 zum Brandmeister ernannt wurde, ist bei der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt S bedienstet, wird im Alarmdienst eingesetzt – das schließt in der Feuerwache zu verrichtenden Bereitschaftsdienst ein – und leistet seit Jahren entsprechend der maßgeblichen Organisationsverfügung vom 12.12.1996 alle drei Tage eine 24-stündige Schicht jeweils von 7.15 Uhr an. Dazwischen liegen jeweils zwei Freischichten. In einem Zeitraum von drei Wochen fallen damit sieben Schichten, also 168 Stunden, an. Umgerechnet auf eine Woche ergeben sich 56 Dienststunden. Die wöchentlich über 53 Stunden hinausgehende Arbeitszeit wird einvernehmlich durch eine Freischicht alle acht Wochen ausgeglichen.
Mit Antrag vom 15.8.2001, eingegangen bei der Beklagten am 21.8.2001, beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.10.2000 – C-303/98 – (Simap) die Anerkennung seines Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit und einen Ausgleich für die Zuvielarbeit.
Durch Bescheid vom 28.10.2003 lehnte die Beklagte einen Ausgleich für die bis durchschnittlich wöchentlich 53 Stunden betragende Arbeitszeit ab, weil die europäische Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten auf den Feuerwehrdienst keine Anwendung finde. Nach der gesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 4 SBG sei der Dienstherr berechtigt, die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 53 Stunden wöchentlich zu verlängern, soweit Dienst in Bereitschaft geleistet werde.
Gegen den am 3.11.2003 zugestellten Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, die Besonderheiten der Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten erforderten keine Ausnahme von der Richtlinie. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9.9.2003 – C-151/02 – (Jaeger) sei Bereitschaftsdienst Arbeitszeit. Er – der Kläger – leiste Dienst in Bereitschaft in der Regel zwischen 18.30 Uhr und 7.15 Uhr. Auch außerhalb von Einsätzen fielen immer wieder zwischendurch Arbeiten an, aufgrund derer keine durchgehende Ruhezeit im Rahmen der Bereitschaft gegeben sei.
Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.2.2004 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Ausgleichs zurückgewiesen. Da § 87 Abs. 4 SBG nicht gegen die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung verstoße und eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 53 Stunden enthalte, könne dem Kläger kein Ausgleich für die über 40 Stunden bzw. 48 Stunden hinaus geleistete wöchentliche Arbeitszeit gewährt werden.
Auf den am 20.2.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.3.2004 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben und betont, die Anwendung der Richtlinie sei nicht ausgeschlossen. Der übliche Feuerwehrdienst könne nicht generell als Katastrophenschutzdienst bezeichnet werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung...