Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzforderung

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 14.02.1967; Aktenzeichen 3 K 378/66)

 

Tenor

Die Berufung des klagenden Landes gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1967 ergangene Urteil das Verwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem klagenden Land auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Beamter im Polizeidienst des klagenden Landes. Er war im Jahre 1963 als Gendarmeriemeister auf der Gendarmeriedienststelle Ludweiler eingesetzt. Am 29. August 1963 fuhr er auf dienstliche Anordnung den der Dienststelle zugeteilten Funkstreifenwagen von Ludweiler zu der polizeieigenen Kfz-Werkstätte in Saarbrücken, wo an dem Fahrzeug der durch Dienstanweisung vorgeschriebene periodische Wartungsdienst vorgenommen werden sollte. Auf dieser Fahrt verursachte der Beklagte einen leichter. Verkehrsunfall, indem er in Saarbrücken beim Allfahren in einer Kolonne an der Verkehrsampel in der Vorstadtstraße/Schloßstraße sein Fahrzeug zu stark beschleunigte, so daß er, als ein vor ihm fahrender Lieferwagen plötzlich bremsen mußte, den Funkstreifenwagen nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen konnte und auf den Lieferwagen auf fuhr. Dabei wurde das Polizeifahrzeug an der Vorderseite beschädigt. Der Beklagte erhielt an der Unfallstelle wegen verkehrswidrigen Verhaltens eine gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe von 3,– DM.

Der Beklagte hat eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Das klagende Land nimmt den Beklagten wegen der für die Instandsetzung des beschädigten Polizeifahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von 458,57 DM und einer durch den Unfall entstandenen Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 200,– DM mit der Begründung in Anspruch, er habe den Unfall durch ein leicht fahrlässiges fahrtechnisches Fehlverhalten verursacht. Mit Leistungsbescheid vom 12. Januar 1965 hat der Minister des Innern vom Beklagten unter Berufung auf § 91 SBG eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 656,57 DM gefordert. Den dagegen erhobenen Widergleichsspruch des Beklagten hat der gleiche Minister … durch vom 24. August 1966 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 26. August 1966 hat das Saarland wegen dieser Schadensersatzforderung gegen den Beklagten/Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Er hat dazu vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall leicht fahrlässig verursacht, indem er zu schnell angefahren sei und einen zu geringen Abstand aus dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe. Trotz dieses nur leicht fahrlässige Verhaltens hafte der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SBG für den entstandenen Schaden, weil er bei der Unfallfahrt nicht „in Ausübung eines öffentlichen Amtes” gehandelt, sondern eine Tätigkeit verrichtet habe, wie sie jedem privaten Kraftfahrzeughalter zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit seines Fahrzeugs obliege.

Zu dem Ersatzanspruch für die Wertminderung hat das klagende Land geltend gemacht, das Fahrzeug sei vor dem Unfall mit eine: Fahrleistung von 5.970 km noch neuwertig gewesen. Zur Behebung der Unfallschäden hätten erhebliche Schweißarbeiten an den beiden Kotflügeln und der Stoßstange vorgenommen werden müssen. Die damit verbundene Wertminderung habe der amtlich als Kraftfahrzeug prüf er und Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen bestellte Polizeihauptkommissar Günther auf 200,– DM festgestellt.

Das klagende Land hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 658,57 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Er hat die Auffassung vertreten, er habe bei der dienstlich angeordneten Überführung des Dienstfahrzeugs in die landeseigene Reparaturwerkstatt in Ausübung des ihm anvertrauten öffentliches Amtes gehandelt. Er könne daher nach § 91 Abs. 1 Satz 2 SBG nur bei grob fahrlässigem Verhalten zum Schadensersatz herangezogen werden. Seine Schuld werde aber vom klagenden, Land selbst nur als gering bewertet. Wenn man die Unfallfahrt – wie der Kläger – als sog. Fiskalfahrt ansehe, dann gebiete der Gleichheitsgrundsatz, die von der Arbeitsrechtsprechung herausgebildeten Rechtsgrundsätze über die beschränkte Schadenshaftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit auch auf die vorliegen des Unfallschadenshaftung eines Beamten anzuwenden.

Der Beklagte hat ferner die Höhe der Klageforderung bestritten; er wendet sich Insbesondere gegen den von ihm verlangten Minderwertersatz. Er meint dazu, bei einem derart geringfügigen Schade sei die Berechnung eines Minderwertes unzulässig. Allenfalls sei er mit 15–20 % der Reparaturkosten zu bewerten.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat durch Urteil vom 14.2.1967 die Klage abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, der Beklagte habe im Zeitpunkt des Unfalls keine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt, sondern wie jeder Bürger, der seinen Personenkraftwagen zur Durchführung der notwendigen Kontrol...

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