Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflicht einer Psychologischen Psychotherapeutin. Tätigkeit als forensische Gutachterin zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit
Leitsatz (amtlich)
Bei der Erstellung von forensischen Glaubwürdigkeitsgutachten werden regelmäßig die durch die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erlangten Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten mitverwendet mit der Folge, dass dadurch die Pflichtmitgliedschaft zur Psychotherapeutenkammer ausgelöst wird.
Normenkette
SHKG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 5, § 12 Abs. 1 Nr. 7; PsychThG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 13.07.2005; Aktenzeichen 1 K 148/04) |
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juli 2005 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 148/04 – wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Pflichtmitglied der Beklagten und deshalb zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2003 verpflichtet ist.
Im Jahr 1999 war der Klägerin die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erteilt worden.
Auf dem vorläufigen Meldebogen für die Ersterfassung der Mitglieder der im Jahr 2002 durch Gesetz statuierten (und daraufhin errichteten) A. hatte die Klägerin unter dem 18.7.2003 angegeben, dass sie in freiberuflicher Praxis sich mit gerichtspsychologischer Begutachtung befasse und eine freiwillige Mitgliedschaft wünsche, da sie nicht psychotherapeutisch tätig sei.
Unter dem 16.10.2003 hatte der Errichtungsausschuss der Beklagten den „Veranlagungsbescheid 2003” erlassen, mit dem von der Klägerin ein Beitrag von 360,– Euro (Beitragsklasse II) verlangt wurde. Mit Schreiben vom 20.10.2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass freiberufliche Tätigkeiten, bei denen qualifiziertes psychotherapeutisches Wissen eine Voraussetzung ist und Anteile psychotherapeutischer Tätigkeit (z.B. Psychodiagnostik) verwendet werden, als Berufsausübung als Psychologische Psychotherapeutin zu bewerten seien.
Mit weiterem Schreiben (ohne Datum) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die von ihr vorgetragenen Gründe keine Beitragsreduzierung ermöglichten und sie „deshalb in Beitragsklasse I …” veranlagt werde. Dem war ein Beitragsbescheid für das Jahr 2003 über 480,– EUR beigefügt.
Mit Bescheid vom 12.5.2004 wurde der „Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid 2003” zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es:
„Die derzeit gültige Beitragsordnung der A. sieht eine Beitragsermäßigung lediglich im Zusammenhang mit besonderen Lebensumständen vor. Entsprechend § 2 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes gehören der Kammer als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung Berechtigten … PP und K.JP … an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Insoweit bestimmt das Gesetz nur vollwertige Mitgliedschaften. Die Approbation selbst stellt eine generell nutzbare Berufserlaubnis dar. Das Einfließen psychotherapeutischer sowie auch diagnostischer Kenntnisse und Erfahrung in psychologische oder im Rahmen der Jugendhilfe definierte Aufgaben ist unseres Erachtens unbestreitbar. Demzufolge werden Sie in Beitragsklasse I gemäß der Anlage zur Beitragsordnung der A. vom 16.6.2003 veranlagt.”
Mit Schreiben vom 2.6.2004 legte die Klägerin gegen die „Mitteilung”, sie sei Mitglied der Kammer, „vorsorglich noch einmal” Widerspruch ein.
Mit ihrer am 14.6.2004 gegen den Veranlagungsbescheid 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht:
Entscheidend für die Pflichtmitgliedschaft sei die tatsächliche Ausübung des Berufs einer Psychologischen Psychotherapeutin. Sie sei ausschließlich als forensische Psychologin tätig und unterhalte eine gerichtspsychologische Praxis. § 2 Abs. 1 Satz 2 SHKG, wonach Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, der freiwillige Beitritt offen stehe, mache deutlich, dass es nicht allein auf die Approbation ankomme. Ihre Tätigkeit sei dem allgemein anerkannten Beruf der Psychologin und nicht dem der Psychologischen Psychotherapeutin zuzuordnen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 16.10.2003, abgeändert durch den nachfolgenden Bescheid zur Beitragsklasse I, in der Gestalt des aufgrund der Sitzung vom 19.4.2004 ergangenen Widerspruchsbescheids aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der Begriff der Berufsausübung in § 2 Abs. 1 SHKG sei weit auszulegen. Hierzu gehörten alle approbierten Psychotherapeuten, die unter diesem Begriff einer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Sinn und Zweck der Bildung einer Psychotherapeutenkammer sei auch die „Überwachung” aller Psychotherapeuten, die unter dieser Bezeichnung beruflich tätig seien. Die Tätigkeit als forensische Psychologin und das Unterhalten einer gerichtspsychologischen Praxis sei nicht als „neu...