Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des § 57 Abs. 5 BeamtVG. Bekanntwerden der Rentengewährung an den geschiedenen Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
1. Für die im Rahmen des § 57 Abs. 5 BeamtVG aufgeworfene Frage, wann der Behörde die Rentengewährung an den geschiedenen Ehegatten bekannt geworden ist, sind die gleichen Kriterien maßgeblich wie im Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG.
2. Es spricht viel dafür, die fallbezogen (nicht entscheidungserhebliche) Frage, ob auf den in § 57 Abs. 5 BeamtVG gesetzlich normierten Rückforderungsvorbehalt die gleichen Kriterien anzuwenden sind, die nach allgemeiner Auffassung für eine durch eine Ruhensberechnung veranlasste Rückforderung von Versorgungsbezügen gelten, oder ob mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Interessenlage bei versorgungsausgleichsbedingten Rückforderungen ein einschränkendes Verständnis der Vorschrift geboten ist, im Sinne der letztgenannten Alternative zu beantworten.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, §§ 814, 818 Abs. 3, § 819 Abs. 1, § 1580; VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1; SVwVfG § 51 Abs. 3; SGB § 225; BeamtVG § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 1, 5; VAHRG §§ 5, 9 Abs. 4; SGB X § 37 Abs. 2
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von anteiligen Versorgungsbezügen.
Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 1.3.1995 – 32 F 98/89 – von seiner ersten Ehefrau geschieden, wobei für diese im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaften – bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.3.1989 – Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1150,52 DM begründet worden sind.
Mit Wirkung zum 31.3.1999 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er bezieht seit dem 1.4.1999 Ruhegehalt, welches ihm zunächst ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung gewährt wurde. Rechtsgrundlage hierfür war der vom Funktionsvorgänger des Beklagten nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich – VAHRG – erlassene Bescheid vom 23.3.1999, durch den die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung ausgesetzt worden war, weil die geschiedene Ehefrau aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Rente erhalten konnte und sie gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterhalt hatte. Ihr Rentenversicherungsträger wurde mit Schreiben des Funktionsvorgängers des Beklagten vom 11.3.1999 unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben gebeten, den Eingang eines Rentenantrags sowie die Bewilligung einer Rente unverzüglich mitzuteilen.
Seit dem 1.2.2005 bezieht die geschiedene Ehefrau des Klägers Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Unstreitig ist dem Beklagten im Februar 2006 (nach dem kaum leserlichen Eingangsstempel wohl am 8.2.2006, nach Angabe des Beklagten am 18.2.2006) die auf den 24.1.2006 datierte Anforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund betreffend die hinsichtlich des Jahres 2005 zu erstattenden Anteile an Versicherungsleistungen zugegangen, die – neben 44 anderen Fällen – die Anteilsberechnung hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau des Klägers umfasste. In dieser heißt es unter Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 6, dass die Ausgleichsberechtigte aufgrund Rentenbescheids vom 30.12.2004 seit dem 1.2.2005 Versicherungsrente unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften erhalte.
Nach Angaben des Beklagten wurde der für die Berechnung der Versorgungsbezüge zuständige Amtswalter am 12.5.2006 über diesen Vorgang in Kenntnis gesetzt. Erstmals Mitte März 2007 wurde das für den Monat April 2007 zur Auszahlung anstehende Ruhegehalt des Klägers in einer um den Betrag von 814,32 EUR verminderten Höhe überwiesen.
Durch Bescheid des Beklagten vom 16.4.2007 wurde die Kürzung des Ruhegehalts um diesen Betrag mit Wirkung ab dem 1.4.2007 unter Beifügung der zugrundeliegenden Berechnung verfügt und der Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung betreffend den Zeitraum vom 1.2.2005 bis zum 31.3.2007 angehört.
Der Kläger legte am 6.5.2007 Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid ein und berief sich mit Schreiben vom 13.5.2007 hinsichtlich der beabsichtigten Rückforderung auf Entreicherung. Er habe erst durch den Bescheid vom 16.4.2007 von dem Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau erfahren und dieser bis dahin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 593,10 EUR geleistet. Dieser Betrag übersteige den angeblich überzahlten Rentenanteil von 814,32 EUR unter Berücksichtigung der diesbezüglichen steuerlichen Abzüge um 29,53 EUR. Im Übrigen scheitere der behauptete Rückforderungsanspruch für die Zeit ab dem 1.2.2006 schon daran, dass der Beklagte im Sinne des § 814 BGB seit dem Zugang des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24.1.2006 gewusst habe, dass er zur Zahlung des Kürzungsbetrages nicht verpflichtet wa...