Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten nach der Ehescheidung. Härte im Versorgungsausgleich
Normenkette
GG Art. 34 S. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 2, § 17a Abs. 2 S. 1; BGB §§ 818, 820 Abs. 1; SVwVfG § 48 Abs. 4 S. 1, §§ 49, 51; BeamtVG §§ 3, 52 Abs. 2, § 57 Abs. 1 S. 1, Abs. 5; VwZfG § 9; SGB § 23 Abs. 1 Nr. 1; SBG § 35; VAHRG §§ 5, 9 Abs. 4; SGB VI § 225
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde mit Wirkung zum 31.03.1999 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ab 01.04.1999 erhält er von dem Beklagten Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Zuvor war er durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 01.03.1995 von seiner ersten Ehefrau geschieden worden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens hat das Familiengericht einen Versorgungsausgleich in Höhe von 1.150,52 DM bezogen auf den 31.03.1989 festgesetzt. Die Kürzung des Ruhegehalts wurde auf Antrag des Klägers mit Bescheid vom 23.03.1999 nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ab Ruhestandsbeginn ausgesetzt, da der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau verpflichtet war und diese noch kein Anrecht auf Rente hatte. Ab 01.02.2005 bezieht seine geschiedene Ehefrau eine Versicherungsrente von der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV).
Mit Bescheid vom 16.04.2007 kürzte der Beklagte deshalb das Ruhegehalt des Klägers ab 01.04.2007 gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Höhe von 814,32 EUR. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.05.2007 Widerspruch ein und bat zugleich um “verbindliche Mitteilung”, auf welchen Betrag sich der Versicherungsrentenanteil derzeit belaufe, der sich allein aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht für seine geschiedene Frau ergebe und welchen Betrag der Beklagte der DRV für deren Rentenzahlung an seine geschiedene Frau monatlich erstatte.
Mit Bescheid vom 15.05.2007 forderte der Beklagte vom Kläger für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.03.2007 zuviel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 21.172,32 EUR (26 × 814,32 EUR) brutto zurück, wobei er sich mit einer angemessenen Ratenzahlung einverstanden erklärte. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger – mit Schreiben vom 04.06.2007 – Widerspruch ein. Er begründete ihn im Wesentlichen mit einer fehlerhaften Berechnung des Kürzungsbetrages sowie einer rechtswidrigen Rücknahme des Aussetzungsbescheides vom 23.03.1999. Dieser sei nach § 48 Abs. 4 S. 1 SVwVfG verfristet und somit fehlerhaft ergangen. Im Übrigen berufe er sich auf Entreicherung.
Durch Widerspruchsbescheid vom 09.01.2008 wies der Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurück, die Kürzung des Ruhegehalts als solche sei nach § 57 Abs. 1 BeamtVG zu Recht erfolgt, da die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 5 VAHRG durch die Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau nicht mehr gegeben seien. Die Höhe des Kürzungsbetrages berechne sich nach § 57 Abs. 2 BeamtVG. Danach errechne sich der Kürzungsbetrag aus zwei Komponenten, und zwar dem Ausgangsbetrag, der im Versorgungsausgleichsverfahren ergangen sei (1.150,52 DM) und den Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen seit dem Ende der Ehezeit (31.03.1989) bis zum Eintritt in den Ruhestand (31.03.1999) festgesetzt seien. Dies ergebe einen Kürzungsbetrag zu Beginn des Ruhestandes von 1.447,48 DM = 740,08 EUR (Anlage 1).
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an erhöhe oder vermindere sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöhe oder vermindere, wobei Änderungen in der Höhe des Ruhegehalts, die von der Erfüllung persönlicher Voraussetzungen des Versorgungsempfängers abhängig seien, unberücksichtigt blieben. Insoweit habe der Beklagte bei der Überprüfung des Kürzungsbetrages den Familienzuschlag außer acht gelassen. Als dann habe der Beklagte im Widerspruchsverfahren das Ruhegehalt ohne den Familienzuschlag bei der jeweiligen Anpassung der Versorgungsbezüge gegenüber gestellt (Anlage 2). Dies habe einen Kürzungsbetrag von 814,18 EUR ergeben. Die geringfügige Abweichung gegenüber dem Kürzungsbescheid (818,32 EUR) von monatlich 0,14 EUR resultiere aus der falschen Umrechnung des Ausgangsbetrages in Euro, 4.609,85 EUR statt 4.609,08 EUR, und werde dem Kläger erstattet.
Die Dynamisierung des Ausgangsbetrages erfolge allein nach den Grundsätzen des Beamtenrechts. Für eine Begrenzung des Kürzungsbetrages auf den vom Versorgungsträger nach § 225 SGB VI zu erstattenden Betrag gebe ...