Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme von Rückgruppierungen
Verfahrensgang
VG Potsdam (Beschluss vom 27.06.1997; Aktenzeichen 11 K 3403/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam -Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen- vom 27. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch darüber, ob der Personalrat beim Klinikum Frankfurt (Oder) -Antragsteller- vom beteiligten Verwaltungsleiter des Klinikums verlangen kann, daß dieser gegenüber den Angestellten Rister, Philipp und Reichert vorgenommene Rückgruppierungen zurücknimmt.
Der Beteiligte unterrichtete den Antragsteller mit Schreiben vom 5. September 1995 im Rahmen der Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen darüber, daß er beabsichtige, ab 1. September 1995 eine korrigierende Rückgruppierung im Arbeitsverhältnis der Angestellten Rister von Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zu § 22 BAT-O (im folgenden: BAT-O) nach Vergütungsgruppe VII BAT-O vorzunehmen und bat um Zustimmung, die der Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 1995 ablehnte. Der Beteiligte erklärte hierzu mit Schreiben an den Antragsteller vom 28. September 1995, daß er diese Antwort dennoch als Zustimmung werte, da die vom Personalrat abgegebene Begründung nicht sachgerecht sei. Durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 13. Februar 1997 im Verfahren 6 Sa 590/96 ist arbeitsgerichtlich rechtkräftig entschieden, daß der Angestellten kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT-O zusteht.
Der Beteiligte unterrichtete den Antragsteller ferner mit Schreiben vom 11. September 1995 im Rahmen der Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen unter anderem darüber, daß er beabsichtige, die Angestellten Philipp und Reichert ab dem 1. Oktober 1995 von der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT-O in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT-O rückzugruppieren und bat um Zustimmung, die der Antragsteller mit Schreiben vom 22. September 1995 ablehnte. Der Beteiligte erklärte hierzu mit Schreiben vom 27. September 1995, daß die Zustimmung dennoch als erteilt gelte, da die Ablehnung durch den Personalrat nicht sachgemäß sei. Daraufhin wies der Antragsteller mit Schreiben vom 29. September 1995 die „Zustimmungsersetzung entschieden zurück”, und führte aus, daß der Beteiligte nicht befugt sei, die Begründung des Personalrats auf ihre Schlüssigkeit oder Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Eine Durchführung der Maßnahmen sei deshalb grundsätzlich unwirksam.
Der Antragsteller hat am 26. März 1996 das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
den Beteiligten zu verpflichten, die Rückgruppierungen der Angestellten Hannelore Rister von Vergütungsgruppe V c BAT/O in die Vergütungsgruppe VII BAT/O, der Angestellten Heidrun Philipp von der Vergütungsgruppe V c BAT/O in die Vergütungsgruppe VI b BAT/O und der Angestellten Birgit Reichert von der Vergütungsgruppe V c BAT/O in die Vergütungsgruppe VI b BAT/O, jeweils zum 1. Oktober 1995 zurückzunehmen,
hilfsweise
festzustellen, daß die Rückgruppierungen der Angestellten Rister, Philipp und Reichert das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt haben.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 27. Juni 1997 unter Ablehnung des Hauptantrages festgestellt, daß die Rückgruppierungen der Angestellten Hannelore Rister von der Vergütungsgruppe V c BAT-O in die Vergütungsgruppe VII BAT-O und der Angestellten Heidrun Philipp und Birgit Reichert von der Vergütungsgruppe V c BAT-O in die Vergütungsgruppe VI b BAT-O das Mitbestimmungsrecht des Personalrates verletzt haben.
In den Gründen hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Verpflichtungsantrag auf Rücknahme der Rückgruppierungen sei nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles wegen Verwirkung des Antragsrechts unzulässig. Der Hilfsantrag sei zulässig und begründet. Die Ablehnung der damals beabsichtigten Rückgruppierungen sei beachtlich gewesen, da der Antragsteller seine Ablehnung nicht auf offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegende Gründe gestützt habe.
Gegen den ihm am 29. Juli 1997 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 29. August 1997 Beschwerde eingelegt, die sich gegen die Ablehnung des Hauptantrages wendet.
Zur Begründung trägt er vor: Eine Verwirkung sei nicht eingetreten. In der Sache müsse der auf rechtlich mögliche Korrekturen beschränkte Wiederherstellungsanspruch aus § 74 Abs. 3 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes zumindest dann gegeben sein, wenn Verwaltungshandeln Außenwirkung entfalte. Dies sei bei Rückgruppierungen der Fall. Das Mitbestimmungsrecht dürfe in diesem Bereich nicht sanktionslos ignoriert werden können. Mit dem Hauptantrag werde nur das Ziel verfolgt, daß die Maßnahme zurückgenommen werde und die Richtigkeitskontrolle im Einigungsverfahren erfolge.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Pot...