Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Rechtsschutz. Antrag auf Rücknahme einer ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats durchgeführten Einstellung. Die Vorschrift des § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG begründet (nur) objektivrechtliche Pflichten des Dienststellenleiters und keine Rechtsansprüche der Personalvertretung (wie Beschluss des Senats vom 10. Dezember 1998 6 A 210/97.PVL). Dies gilt auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1994 – 6 P 33/92 –. Rücknahme der Einstellung und Unterlassung der Beschäftigung einer Angestellten. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Normenkette
PersVG § 74 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
VG Potsdam (Beschluss vom 13.01.1999; Aktenzeichen 16 L 1300/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 13. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Personalrat beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark – Antragsteller – von der beteiligten Leiterin des Staatlichen Schulamtes verlangen kann, dass diese die auf der Grundlage eines für den Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. März 1999 abgeschlossenen Arbeitsvertrages erfolgte Einstellung der Frau … zurücknimmt und deren weitere Beschäftigung unterlässt.
Die Beteiligte erfragte beim Antragsteller mit Schreiben vom 22. September 1998 im Rahmen der Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten dessen Zustimmung zur Einstellung von Frau … ab dem 1. Oktober 1998 befristet bis zum 31. September 2001. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Einstellung im Zusammenhang mit einer personengebundenen Stellenzuweisung durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) projektbezogen für eine Tätigkeit in der Landeskooperationsstelle Schule-Jugendhilfe erfolgen solle. Der Antragsteller lehnte die Einstellung mit näherer Begründung ab und teilte dies der Beteiligten mit Schreiben vom 30. September 1998 mit. Im Rahmen des von der Beteiligten eingeleiteten Stufenverfahrens lehnte der Hauptpersonalrat beim MBJS den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung mit Beschluss vom 11. November 1998 ab.
Daraufhin bat das MBJS mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 die Beteiligte, mit Frau … einen befristeten Arbeitsvertrag zur Begleitung des Projektes „Landeskooperationsstelle Schule-Jugendhilfe” bis zu einer endgültigen Besetzung der Stelle, längstens bis zum 31. März 1999 abzuschließen. Zugleich teilte das MBJS mit, dass die Stelle zur endgültigen Besetzung ausgeschrieben werde. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass sie durch das MBJS zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Frau … angewiesen worden sei und sie deshalb einen entsprechenden Arbeitsvertrag abschließen werde.
Der Antragsteller hat am 7. Dezember 1998 das Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt,
die Beteiligte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Einstellung von Frau … im Staatlichen Schulamt Potsdam-Mittelmark rückgängig zu machen und die weitere Beschäftigung zu unterlassen.
Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung hat sie insbesondere ausgeführt, daß sich die Einstellung als vorläufige Maßnahme im Sinne von § 61 Abs. 9 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg (PersVG) darstelle. Diese Maßnahme sei erforderlich gewesen, um ein bereits bestehendes faktisches Arbeitsverhältnis auch arbeitsrechtlich zu Gunsten von Frau … abzusichern.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 1999 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht habe. Dabei könne dahinstehen, ob der als Verfügungsanspruch allein in Betracht kommende § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG überhaupt ein subjektives Recht auf Rückgängigmachung einer Maßnahme einräume, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung oder unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgt sei. Jedenfalls stünden hier Rechtsvorschriften dem Anspruch Rechtsvorschriften entgegen. Denn eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung dürfe nicht unter Missachtung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in eine arbeitsrechtliche Beziehung hineinwirken.
Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 3. Februar 1999 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigten am 3. März 1999 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Er trägt insbesondere vor: Ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund seien gegeben. Das Verwaltungsgericht berufe sich offenbar auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 69 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Danach sei ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer ohne Beteiligung des Personalrates zustande gekommenen Maßnahme zwar nicht vorgesehen. Zu verweisen sei allerdings auch auf den Beschluss des Bundesv...