Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Mitbestimmungspflicht. Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte an Realschulen
Verfahrensgang
VG Potsdam (Beschluss vom 22.02.1995; Aktenzeichen 11 K 728/93) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 4. Juni 1993 legte der Beteiligte dem Antragsteller „Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Verwaltung des Landes Brandenburg (VV-Arbeitszeit Lehrkräfte) vom 25. Februar 1993” zur Mitwirkung vor. In ihnen war vorgesehen, daß die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrkräfte an Realschulen auf 26 Stunden festgesetzt wird. Zuvor betrug sie aufgrund eines Organisationserlasses 25 Stunden. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, daß die Vorlage nach dem seinerzeit entsprechend anzuwendenden Bundespersonalvertretungsgesetz der Mitbestimmung unterliege, weil sie eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung sei. Dem widersprach der Beteiligte mit Schreiben vom 18. Juni 1993 mit der Begründung, die Erhöhung der Pflichtstundenzahl stelle lediglich eine Umverteilung der Bestandteile der abverlangten Arbeitsleistung dar, indem der Anteil der Pflichtstunden im Verhältnis zu dem Anteil der sonstigen pädagogischen Aufgabenerfüllung vergrößert werde. Die abverlangte Arbeitsleistung bewege sich nach wie vor im Rahmen der 40-Stunden-Woche. Der Beteiligte setzte die Verwaltungsvorschriften mit Wirkung zum 1. August 1993 in Kraft (Rundschreiben Nr. 68/93 vom 8. Juli 1993).
Am 22. Juli 1993 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet, in welchem er die Mitbestimmungspflicht der genannten Regelung festgestellt wissen will. Er hat zur Begründung vorgetragen: Die Mitbestimmungspflicht folge aus § 76 Abs. 2 Nr. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG -. Zu den Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung zählten nicht nur alle Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeitsplätze, die eine Erhöhung der Arbeitsleistung zum Ziel hätten, sondern auch solche, bei denen die Hebung der Arbeitsleistung die zwangsläufige Folge der Maßnahme sei. Die Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Pflichtstundenzahl stellten nicht lediglich eine reine Umverteilung der Bestandteile der abverlangten Arbeitsleistung dar, sondern hätten eine Erhöhung des Arbeitspensums und der abverlangten Arbeitsleistung insgesamt zur Folge. Mit der Erhöhung der Pflichtstundenzahl erhöhten sich zwangsläufig auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden sonstigen pädagogischen Aufgaben hinsichtlich Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen etc. Die Hebung der Arbeitsleistung sei auch daraus ersichtlich, daß mit der Regelung eine Rationalisierung, nämlich die Einsparung von 50 Lehrerstellen bezweckt worden sei. Da das Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, sei die Maßnahme aufzuheben.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes Brandenburg (VV-Arbeitszeit Lehrkräfte) vom 4. Juni 1993 der eingeschränkten Mitbestimmung gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes analog unterlegen hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Änderung der Verwaltungsvorschriften sei keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Maßnahme zwangsläufig zur Folge habe, daß die Bediensteten sie nicht durch Verringerung anderweitiger Tätigkeiten kompensieren und ihr nicht ausweichen könnten. Die Lehrkräfte hätten jedoch die Möglichkeit, die Erhöhung der Pflichtstundenzahl auszugleichen. Die Arbeitszeit der Lehrer sei nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden exakt meßbar, im übrigen nur grob pauschalierend zu schätzen und abhängig von Schülerzahl, Schulfächern und schließlich auch individuell von den Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers. Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl sei Ergebnis der Haushaltsberatungen im Kabinett gewesen und habe zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 41 Abs. 2 LHO für 50 Stellen für Lehrer in der Vergütungsgruppe III geführt. Sie sei daher als eine Maßnahme der Landesregierung anzusehen, an welcher der Antragsteller auch gemäß § 104 Satz 3 BPersVG nicht zu beteiligen gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – hat mit Beschluß vom 22. Februar 1995 dem Antrag stattgegeben und ausgeführt: Der Antrag sei aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zulässig und auch begründet. Mit Blick auf den Schutzzweck liege eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung vor, wenn die Maßnahme darauf angelegt sei, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Produkts zu verbess...