Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Streitwert
Verfahrensgang
VG Potsdam (Beschluss vom 06.09.2001; Aktenzeichen 2 L 770/01) |
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers und seiner Prozessbevollmäch-tigten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. September 2001 geändert. Der Streitwert wird auf 8.342,03 Euro (16.315,59 DM) festgesetzt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die im Namen des Antragstellers und seiner Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerden, mit denen sie eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht mit 4.000,00 DM angenommenen Streitwerts auf einen Betrag von 29.531,23 Euro begehren, sind zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ergibt sich der Streitwert nicht aus § 13 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 20 Abs. 3) GKG, sondern aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 (i.V.m. § 20 Abs. 3) GKG. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt unberücksichtigt, dass mit der begehrten einstweiligen Anordnung die Vereitelung des Anspruchs des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle eines Leiters des Referats I/6 im Ministerium des Innern des Landes Brandenburg verhindert werden sollte. Diesem Anspruch kommt eine wirtschaftliche Bedeutung zu, die auch nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass es dem Antragsteller unmittelbar nur um die nochmalige Chance geht, mit seiner Bewerbung zum Zuge zu kommen (so aber VGH München, Beschluss vom 21. Juli 1999 – 3 C 98.3288 –, NVwZ-RR 2000, 332 f.). Für die Bestimmung dieser wirtschaftlichen Bedeutung sind genügende Anhaltspunkte gegeben, da der Gesetzgeber in § 13 Abs. 4 Satz 1 GKG insoweit pauschalierte Festlegungen getroffen hat (vgl. Beschluss des 1. Senats des beschließenden Gerichts vom 19. Oktober 2001 – 1 E 6/01 –). Zwar stehen der Annahme des hälftigen Auffangstreitwerts für ein Konkurrenteneilverfahren in solchen Fälle keine Bedenken entgegen, in denen es nur um die Freihaltung einer Stelle geht, auf der sich der ausgewählte Bewerber vor seiner etwaigen Beförderung erst noch bewähren muss (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 4. März 2003 – 3 B 321/02 –). Ein solcher Fall liegt hier indes gerade nicht vor, wie schon daraus zu ersehen ist, dass die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens unter gleichzeitiger Ernennung des ausgewählten Bewerbers zum Ministerialrat der Besoldungsgruppe A 16 erfolgt ist.
Der demnach hier maßgebliche 13fache Betrag des im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Antragstellung (§ 15 GKG) geltenden Endgrundgehaltes des vom Antragsteller angestrebten Amtes eines Ministerialrats der Besoldungsgruppe A 16 (vgl. Anlage 1 der Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April 2001, BGBl. I S. 648 f.) ist nach Satz 2 zu halbieren und entsprechend den Empfehlungen in Nummer I.6 und I.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 1996, S. 563 ff.) wegen des hier nur auf vorläufigen Rechtsschutz und in der Hauptsache lediglich auf Bescheidung gerich-teten Antrages erneut zweifach zu halbieren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Fundstellen