Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsförderung
Verfahrensgang
VG Cottbus (Urteil vom 29.05.2000; Aktenzeichen 5 K 719/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. Mai 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Verfahren, welche gerichtskostenfrei sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Studiengang „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik” an der Technischen Universität Cottbus nach einem Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 1994/1995 dem Grunde nach festzustellen.
Der Kläger bestand sein Abitur in Nürnberg im Juni 1989. Am 4. August 1989 wurde er zum Beamten auf Widerruf bei der Stadt Nürnberg ernannt mit dem Ziel, eine Fachhochschulausbildung zu absolvieren. Nach Ableistung des Zivildienstes trat er das Studium der Fachrichtung „Allgemeine Innere Verwaltung” mit dem Studienziel Diplom-Verwaltungswirt (FH) an der Bayerischen Beamtenfachhochschule zum Wintersemester 1990/1991 an. Im März des Jahres 1992 bestand er die Zwischenprüfung des Ausbildungsgangs mit der Gesamtnote „Ausreichend”. Mit Schreiben vom 18. November 1993 teilte ihm das Bayerische Staatsministerium des Innern mit, dass er die Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst nicht bestanden habe. Nach erneuter Ernennung zum Beamten auf Widerruf am 1. Dezember 1993 unterzog sich der Kläger einer Wiederholungsprüfung, deren Nichtbestehen ihm durch weitere Mitteilung am 25. November 1994 bekannt gegeben wurde. Eine weitere Wiederholung der Anstellungsprüfung war nicht möglich. Zugleich schied der Kläger aus dem Beamten Verhältnis aus. Während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bezog der Kläger Anwärterbezüge.
Der Kläger immatrikulierte sich am 27. September 1994 an der TU Cottbus für ein Studium der Fachrichtung „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik”, welches er bis zum Sommersemester 1997 fortführte. Von dem Wintersemester 1997/1998 bis zum Sommersemester 1998 studierte er an der TU Cottbus den Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen” und führte das Studium in dieser Fachrichtung ab dem Wintersemester 1998/1999 an der Fachhochschule Jena bis zum Wintersemester 2000/2001 fort. Er wurde am 7. Dezember 2000 exmatrikuliert, ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht zu haben.
Am 24. September 1994 stellte der Kläger beim Studentenwerk Cottbus einen Antrag auf Ausbildungsförderung ab 1. November 1994 für das Studium der Fachrichtung „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik” und begründete den Fachrichtungswechsel folgendermaßen: Vor Aufnahme der Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) habe er sich durch Gespräche mit seinem Dienstherrn, der Stadt Nürnberg, und durch Broschüren des Arbeitsamtes ausführlich informiert. Obwohl kein Bewerbungsgespräch vorgesehen gewesen sei, habe er persönlichen Kontakt gesucht, um Aspekte der Ausbildung und des Berufsbildes kennenzulernen. Außerdem habe er das Ausleseverfahren für die Einstellung in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes durch Prüfung am 6. März 1989 mit der Note 2,4 abgeschlossen. Dies habe ihn in seiner Meinung bestärkt, die richtige Ausbildungswahl getroffen zu haben. Ferner habe er in den ersten Monaten die Ausbildung zielstrebig und motiviert durchgeführt. Es sei ihm aber schon im Laufe des zweiten Fachsemesters klar geworden, dass die Fachrichtung „Allgemeine Innere Verwaltung” seinen Neigungen nicht entspräche. Dies habe sich auch in den späteren Zensuren widergespiegelt. Nachdem er seine Eltern von seinem Begehren, die Fachrichtung zu wechseln, unterrichtet habe, hätte er sich über technische Studiengänge, wie Maschinenbau oder Luft- und Raumfahrttechnik, an der Universität in Erlangen erkundigt und mit Freunden, die diese Fächer studiert hätten, über die Studieninhalte gesprochen. Dabei sei er zu der Überzeugung gekommen, dass ein technischer Studiengang seinen Neigungen voll entspräche. Seine Eltern hätten jedoch trotz der Zwischenprüfung und des erstmaligen Nichtbestehens der Anstellungsprüfung im Jahre 1993 darauf bestanden, dass er die Ausbildung zu Ende führen solle. Obwohl er ihnen dargelegt habe, dass das Studium der Allgemeinen Inneren Verwaltung und der Beruf des Diplom-Verwaltungswirts in keiner Weise seinen Begabungen entspräche, hätten sie ihm gedroht, ihn für den Fall des Abbruchs finanziell nicht mehr zu unterstützen. Dadurch habe er sich in einer auswegslosen Situation befunden und sei nicht in der Lage gewesen, die Fachrichtung schon 1991 zu wechseln. Das hätte psychische und psychosomatische Beschwerden zur Folge gehabt, wegen derer er seit 1991 zuerst bei dem Psychologen Bernd Ullrich in...