Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1960 geborene Klägerin begehrt Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Beklagten, dem sie als Mitglied der Landeszahnärztekammer Brandenburg angehört. Sie erlangte 1985 die zahnärztliche Approbation und war bis Ende 1990 als angestellte Zahnärztin tätig. Am 1. Januar 1991 ließ sie sich als selbständige Zahnärztin nieder.
Die Klägerin ist seit Aufnahme ihrer Berufstätigkeit Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie entrichtet seit dem 1. Januar 1992 zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Beiträge nach dem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag). Zusätzlich hat sie bei der V. AG zum 1. Dezember 1991 eine Kapital-Lebensversicherung für den Todes- und Erlebensfall mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Die ursprüngliche Versicherungssumme betrug 248.073,– DM, der monatliche Beitrag 610,– DM. Im Versicherungsvertrag wurde eine automatische Anpassung der Versicherungssumme und der Beitragsleistung bei Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart.
Den Antrag der Klägerin, sie im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft in der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Beklagten zu befreien, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 24. Juni 1992 mit der Begründung ab, nach der Satzung könnten Kammerangehörige nur dann von der Pflichtmitgliedschaft befreit werden, wenn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Beiträgen aufrechterhalten werde, die sich nach ihrem Einkommen aus zahnärztlicher Tätigkeit bemessen. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend macht, die Befreiungsvorschrift müsse bei verständiger Würdigung dahin ausgelegt werden, daß auch die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Beiträgen nach dem Regelsatz zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk führe, wies die Beklagte durch Bescheid vom 25. November 1992 zurück. Sie führte aus, nach dem klaren Wortlaut der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 3 g Satzung über den Anschluß der Kammerangehörigen der Landeszahnärztekammer Brandenburg an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin komme eine Befreiung nur in Betracht, wenn an die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge geleistet würden, die sich nach dem tatsächlichen Einkommen aus der zahnärztlichen Tätigkeit bemessen.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen: Die Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertige ihre Befreiung vom Versorgungswerk. Jedenfalls sei ihr mit Rücksicht auf die bestehende Mitgliedschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die private Lebensversicherung aus verfassungsrechtlichen Gründen Befreiung zu gewähren. Zumindest müsse wegen der Lebensversicherung eine Teilbefreiung erfolgen.
Die Klägerin hat beantragt:
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24. Juni 1992 und des Widerspruchsbescheids vom 25. November 1992 die Beklagte zu verpflichten, sie von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Beklagten zu befreien.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe weder nach der Satzung noch aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. Dezember 1993 die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt: Die Klägerin sei Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Beklagten. Die Bestimmungen der Satzung über die Aufnahme der Mitglieder der Zahnärztekammer Brandenburg in das Versorgungswerk der Beklagten seien mit Landes- und Bundesrecht vereinbar. Das Sozialgesetzbuch Rentenversicherung enthalte keine Bestimmungen, die die gleichzeitige Pflichtversicherung in anderen Versorgungseinrichtungen ausschließe. Die Begründung einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk für selbständige, in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte sei verfassungsmäßig. Die Erreichung des mit einer berufsständischen Altersversorgung gesetzten Ziels mache es erforderlich, grundsätzlich alle Angehörige des Berufsstandes einzubeziehen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mitgliedschaft seien nicht gegeben. Die Befreiungsvorschrift verstoße nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil die Landeszahn...