Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die im Jahre 1960 geborene Klägerin ist als Zahnärztin Mitglied der Landeszahnärztekammer … Sie erlangte im Jahre 1985 die zahnärztliche Approbation und war bis Ende 1990 als angestellte Zahnärztin beruflich tätig. Am 01. Januar 1991 erfolgte die Niederlassung der Klägerin als selbständige Zahnärztin.
Die Klägerin ist Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie verfügt überdies seit dem 01. Dezember 1991 über eine Kapital-Lebensversicherung für den Todes- und Erlebensfall mit einer Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die ursprüngliche Versicherungssumme betrug 248.073,00 DM, der monatliche Beitrag 610,00 DM. Im Versicherungsvertrag wurde eine automatische Anpassung der Versicherungssumme und der Beitragsleistung bei Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart. Versicherer ist die … Gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erklärte die Klägerin unter dem 29. April 1992, daß sie an die gesetzliche Rentenversicherung Pflichtbeiträge leisten wolle, die nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße bemessen werden sollten (Regelbeiträge).
Die Kammerversammlung der Landeszahnärztekammer … beschloß in ihrer Sitzung vom 28. März 1992 die Satzung über den Anschluß der Kammerangehörigen der Landeszahnärztekammer … an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer … (Anschlußsatzung). Die Anschlußsatzung wurde mit Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg vom 29. April 1992 genehmigt und im Amtblatt für Brandenburg vom 22. Mai 1992 bekanntgemacht. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Anschlußsatzung bestimmt, daß Pflichtmitglieder des Versorgungswerks alle Angehörigen der Landeszahnärztekammer … sind, soweit sie bei Inkrafttreten der Anschlußsatzung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und berufsfähig sind. Nach § 6 Abs. 3 Buchst. g können Kammerangehörige von der Mitgliedschaft befreit werden, „die bei Inkrafttreten der Anschlußsatzung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn und solange die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Beiträgen aufrechterhalten wird, die sich nach ihrem Einkommen aus zahnärztlicher Tätigkeit bemessen”. Für den vorgenannten Befreiungstatbestand bestimmt § 6 Abs. 4 der Anschlußsatzung eine Antragsfrist bis zum 30. Juni 1992. Zur Realisierung des Anschlusses wurde die Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer … (Versorgungswerksatzung) um die neugefaßte Vorschrift des § 29 ergänzt. § 29 Abs. 1 der Versorgungswerksatzung bestimmt die Aufnahme der Angehörigen der Landeszahnärztekammer … § 29 Abs. 4 der Versorgungswerksatzung enthält eine der vorgenannten Befreiungsregelung gleichlautende Bestimmung. Die Ergänzung der Versorgungswerksatzung wurde gleichzeitig mit weiteren Ergänzungen und Änderungen unter dem 27. Mai 1992 von der Senatsverwaltung für Gesundheit genehmigt und im Amtsblatt für Berlin vom 26. Juni 1992 bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 09. Juni 1992 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk unter Beifügung einer Kopie ihrer an die BfA gerichteten Erklärung vom 29. April 1992.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1992 wurde der Befreiungsantrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die gegenüber der BfA gewählte Beitragshöhe nach dem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag) der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk entgegen stehe.
Gegen die ablehnende Entscheidung erhob die Klägerin unter dem 22. Juli 1992, mit der Begründung Widerspruch, daß der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 3 Buchst. g der Anschlußsatzung bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen sei, daß unabhängig von den Modalitäten der Beitragsleistung die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der BfA zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk führe.
Anfang März 1992 sei ihr von der Beklagten ein Text des § 29 Abs. 4 der Versorgungswerksatzung zugeleitet worden, der die Befreiung ohne Einschränkungen an die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfe. Darauf habe sie vertraut.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1992 – per Einschreiben zur Post gegeben am 26. November 1992 – wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach § 6 Abs. 3 Buchst. g der Anschlußsatzung bzw. § 29 Abs. 4 der Versorgungswerkssatzung eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nur in Betracht komme, wenn an die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge geleistet würden, die sich nach dem tatsäch...