Leitsatz (amtlich)
Dienststellenleiter der Medizinischen Einrichtungen einer nordrhein-westfälischen Hochschule im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist nicht der Verwaltungsdirektor, sondern, soweit das nichtwissenschaftliche Personal betroffen ist, der Kanzler, und, soweit das wissenschaftliche Personal betroffen ist, der Rektor der Hochschule (abweichend von BVerwG, Beschluß vom 2.6.1993 – 6 P 23.91 –, PersR 1993, 444 = PersV 1994, 82 = DÖD 1994, 28).
Normenkette
LPVG NW § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 111 S. 3; UG § 41 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 63; HUG § 33 Abs. 5
Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen PVL 85/89) |
Gründe
Entgegen der Ansicht des VG ist richtiger Beteiligter nicht der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der Universität, sondern der Kanzler der Universität. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Fachsenat daher diesen anstelle des Verwaltungsdirektors am Verfahren beteiligt. Der Auffassung des BVerwG, Dienststellenleiter der Medizinischen Einrichtungen einer Hochschule und damit Beteiligter sei der Verwaltungsdirektor,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 2.6.1993 – 6 P 23.91 –, PersR 1993, 444 = PersV 1994, 82 = DÖD 1994, 28
vermag sich der Fachsenat auch nach erneuter Prüfung nicht anzuschließen. Er halt vielmehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß Dienststellenleiter der Medizinischen Einrichtungen, soweit die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter betroffen sind, der Kanzler ist, und, soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiter betroffen sind, der Rektor.
Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 11.3.1991 – CL 28/88 –.
Dem Festhalten an der eigenen Auffassung liegt zunächst ungeachtet des – im übrigen nur sehr knapp begründeten – Beschlusses des BVerwG vom 13.1.1961 – VII P 3.60 – (BVerwGE 11, 336) die Auffassung zugrunde, daß es nicht die Aufgabe des BVerwG sein kann, letztverbindlich über die Auslegung von Landesorganisationsrecht zu entscheiden (wird im einzelnen ausgeführt).
Auch in der Sache vermag der Fachsenat der Auffassung des BVerwG nicht zu folgen. Insbesondere ist es nicht überzeugend, wenn das BVerwG zu Beginn seiner rechtlichen Überlegungen in seinem bereits erwähnten Beschluß vom 2.6.1993 – 6 P 23.91 – ausführt: „Die Frage nach dem richtigen Beteiligten hängt letztlich davon ab, ob die Medizinischen Einrichtungen der Hochschule als eigenständige Dienststelle anzusehen sind”. Daß „die Hochschulen des Landes” und „die medizinischen Einrichtungen der Hochschulen” eigenständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind, ist in § 1 Abs. 2 LPVG NW ausdrücklich geregelt und bedarf daher keiner weiteren Darlegung. Hieraus folgt jedoch entgegen der Ansicht des BVerwG nicht, daß die Hochschulen und die Medizinischen Einrichtungen verschiedene Dienststellenleiter haben müssen, geschweige, daß der Verwaltungsdirektor der Dienststellenleiter der Medizinischen Einrichtungen einer Hochschule ist. Es ist nichts Ungewöhnliches, daß ein und dieselbe Person Leiter von zwei Dienststellen im Sinne des LPVG NW ist. Man spricht insoweit von der Doppelfunktion des Dienststellenleiters.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.8.1983 – 6 P 18.81 –, BVerwGE 67, 353, 356.
Daß sich diese Entscheidung auf einen für selbständig erklärten Teil einer Dienststelle und eine Stammdienststelle bezieht, ist unerheblich, da § 1 Abs. 2 LPVG NW, soweit es die Medizinischen Einrichtungen einer Hochschule betrifft, letztlich eine Verselbständigung eines Teils der Hochschule kraft Gesetzes vorsieht. Es ist jedenfalls zu eng, wenn es in dem bereits erwähnten Beschluß des BVerwG vom 2.6.1993 – 6 P 23.91 – heißt: „Der Ausnahmefall des § 1 Abs. 3 NW PersVG kann insoweit außer Betracht bleiben”.
Wer im Einzelfall Dienststellenleiter ist, ergibt sich – von ausdrücklichen Regelungen abgesehen – nicht aus dem LPVG NW, sondern richtet sich nach den Vorschriften über die Organisation der Verwaltung, der die betreffende Dienststelle angehört.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.8.1987 – 6 P 11.86 –, BVerwGE 78, 72 = PersV 1988, 488.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 UG leitet als Mitglied des Rektorats die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung einschließlich der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 UG (lediglich) die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers für die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. Nach anerkannten Auslegungsregeln ist vom Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung) auszugehen. Bei klarem Wortlaut ist erst auszulegen, wenn die Vorschrift im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen unklar wird und zu sinnwidrigen Ergebnissen führen würde.
Vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Auflage, § 1 RdNr. 15 a.
Nach dem klaren Wortlaut der §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 1 UG leitet der Kanzler die Hochschulverwaltung einschließlich der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen und ist der Verwaltungsdirektor lediglich der ständige Vertreter des Kanzlers. Die genannten Vors...